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Rufschädigung

Die Beeinträchtigung oder Schädigung des guten Rufes einer Ware, der vom Hersteller für diese Ware und zu deren Absatzförde­rung geschaffen worden ist, kann unter ver­schiedenen Aspekten wettbewerbsrechtlich von Bedeutung sein. Wer eine Ware, die er unter Nachahmung einer fremden Ware hergestellt hat, in herkunftstäuschender Weise vertreibt, schädigt den Ruf der Origi­nalware, wenn das nachgeahmte Erzeugnis Mängel aufweist oder von schlechterer Qua­lität ist. Die Rufschädigung erfolgt durch ei­ne wettbewerbswidrige Behinderung des Herstellers der Originalware im Absatz (Behinderungswettbewerb). Wenn eine bekannte Ware durch einen Nie- drigpreisverkäufer verramscht oder ver- schleudert wird, kann auch dadurch der Ruf gefährdet sein, z. B. weil der Verbraucher auf eine Qualitätsverschlechterung schließt und das Ansehen des Herstellers, insb. beim Fachhandel, beeinträchtigt wird. Ausgehend von der grundsätzlich bestehenden Preisge­staltungsfreiheit unterstellt die Rechtspre­chung bei Niedrigpreis-Aktionen nicht eine derartige Rufschädigung, sondern verlangt, dass diese nachgewiesen wird. Dazu reicht nicht aus, dass sich der Händler nicht den Preisvorstellungen des Herstellers an­schließt, die nach dessen Vertriebskonzept notwendig sind, um den Ruf und den Ab­satzerfolg der Ware als Spitzenerzeugnis mit Prestigewert sicherzustellen. Den Nachweis einer Rufschädigung hat die Rechtsprechung in derartigen Fällen bisher nicht als geführt angesehen.    

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