Das Nettoprinzip erlaubt die mehr oder weniger starke Saldierung von Aktiv und Passivposten in der Bilanz sowie von Ertrags und Aufwandsposten in der Gewinn und Verlustrechnung. Da mit wachsender Zahl der Saldierungen und mit wachsender Unterschiedlichkeit der miteinander verrechneten Bilanz bzw. Erfolgsposten die Aussagefähigkeit des Jahresabschlusses sinkt, sieht das Aktiengesetz im Rahmen der Mindestgliederung der Bilanz und der Erfolgsrechnung das Bruttoprinzip vor. Für kleinere Aktiengesellschaften mit einer Bilanzsumme bis zu 3 Mio. DM und Familienaktiengeselischaften mit einer Bilanzsumme bis zu 10 Mio. DM ist das Bruttoprinzip unter bestimmten Voraussetzungen insoweit aufgehoben, als die Gewinn und Verlustrechnung mit Posten 6 (Rohertrag/Rohaufwand) der Gliederung nach $ 157 Abs. 1 AktG 1965 beginnen kann (§ 157 Abs. 4 AktG 1965). Dies wird mit einem geringeren Interesse der Öffentlichkeit und mit der Konkurrenzsituation gegenüber nicht publizierenden Unternehmen anderer Rechtsform begründet. Der Aktionärkann dann allerdings verlangen, daßihm in der Hauptversammlung eineErfolgsrechnung in Form einer Bruttorechnung vorgelegt wird. Von Nettoprinzip spricht man auch im Zusammenhang mit dem Abschluß getrennter Warenkonten, wenn der Saldo desWaren(einkaufs) kontos (Wareneinsatz) auf das Warenverkaufskontoübertragen wird. Der Saldo des Warenverkaufskontos stellt den Bruttoerfolg des Warengeschäfts (Rohgewinn/Rohverlust) dar; er wird auf dasGewinn und Verlust-Konto übertragen.
(Einkommensteuer) berücksichtigt die objektive und subjektive Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Das objektive Nettoprinzip berücksichtigt die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen bei der Erzielung von Einkünften. Er kann somit Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen stehen, steuermindernd berücksichtigen. Beim subjektiven Nettoprinzip wird hingegen die persönliche Situation des Steuerpflichtigen bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens z.B. durch den Ansatz von Sonderausgaben und aussergewöhnliche Belastungen erfasst. Siehe auch Einkommensteuer, deutsche (mit Literaturangaben).
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