sind Ausgaben in Geld- oder Geldeswert, die für die persönliche Betreuung des Kindes entstehen. Sie können wie Betriebsausgaben/Werbungskosten abzugsfähig sein, sofern sie wegen Erwerbs- bzw. Berufstätigkeit der Alleinerziehenden oder beider Elternteile anfallen und das Kind, für das der Stpfl. Kindergeld oder Kinderfreibetrag erhält, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 4f, § 9 Abs. 5 EStG). Der Abzug erfolgt bei ausbildungs-, krankheits- oder behinderungsbedingt anfallenden Kinderbetreuungskosten sowie für Kinder, die das
3. , aber noch nicht das
6. Lebensjahr vollendet haben als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG). Abzugsfähig sind zwei Drittel der Ausgaben für die Betreuung des Kindes, maximal
4. 000 € je Kind bei Vorlage einer Rechnung und Zahlung auf ein Konto. Siehe auch Einkommensteuer (deutsche).
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