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Kinderfreibetrag

Freibetrag, der bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen vom Einkommen abgezogen wird. Grundsätzlich wird ein Kind berücksichtigt, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist. Der Kinderfreibetrag soll ein Äquivalent für das sächliche Existenzminimum des Kindes sein. Ab 01. 01. 2002 beträgt der Kinderfreibetrag pro Jahr bei einem zusammenveranlagten Ehepaar 3.648 €. Der Kinderfreibetrag kann nur geltend gemacht werden, wenn gezahltes Kindergeld der Einkommensteuer hinzugerechnet wird (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz).

Wer Kindergeld bekommt, dem steht nach Paragraph 32 des Einkommensteuergesetzes auch ein Kinderfreibetrag zu. Das bedeutet jedoch nicht, daß ein Berechtigter sowohl Kindergeld als auch den Freibetrag in Anspruch nehmen kann. Das Finanzamt prüft anhand der Steuererklärung, ob für den Steuerpflichtigen das bereits erhaltene Kindergeld oder der Steuerfreibetrag finanziell günstiger ist. Sollte der Steuerpflichtige mit dem Kinderfreibetrag besser stehen, erhält er diesen nachträglich. Das Kindergeld, das nun eigentlich zurückgezahlt werden müßte, wird mit der Steuer verrechnet.

Im Rahmen der Familienbesteuerung werden Kinder bei der Ertragsbesteuerung der Eltern nach einem dualen System berücksichtigt, und zwar als Abzugsbeträge (Kinderfreibetrag) und als einkommensabhängige Zuschüsse (Kindergeld). Kinderbezogene Erleichterungen sind ausserdem im Rahmen der aussergewöhnlichen Belastungen vorgesehen (Ausbildungsfreibetrag). Sonderregelungen gelten für Alleinstehende mit Kindern (Haushaltsfreibetrag). 1992 wurde der allgemeine Kinderfreibetrag (§ 32 VI EStG) von 3024 DM auf 4101 DM erhöht.

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