Zeitspanne der aus Steuermitteln finanzierten Kindererziehung. Unter Rentengesichtspunkten gilt bei Geburten vor 1992 ein Jahr, bei Geburten nach 1991 drei Jahre als Pflichtbeitrags-zeit. Bis zum 10. Lebensjahr des Kindes wird die Zeit der Kindererziehung als Berücksichtigungszeit bezeichnet. Kindererziehungszeiten wirken sich rentensteigernd aus. Anspruchsberechtigt sind sowohl Mütter als auch Väter. Die Zeiten können auch unter den Erziehenden aufgeteilt werden. Hierzu ist eine Erklärung gegenüber dem Renten-versicherungsträger erforderlich. Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, wird unterstellt, dass das Kind von der Mutter erzogen wurde. Diese rentensteigernden, aus steuerfinanzierten Beiträgen erwachsenden Kindererziehungszeiten stehen nur Mitgliedern der gesetzlichen Rentenversicherung zu, nicht also Beamten oder Mitgliedern in den freiberuflichen Versorgungswerken.
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