Teil der Steuerbemessungsgrundlage der unabhängig von der Höhe der Bemessungsgrundlage von dieser abgezogen werden kann. Durch Gewährung eines Freibetrages kann auch bei linearer Gestaltung der Steuerbetragsfunktion eine Steuerprogression erreicht werden; denn mit zunehmender Bemessungsgrundlage nimmt die Wirkung des (konstanten) Freibetrages ab. Der Grenzsteuersatz bleibt bei Überschreiten des Freibetrages konstant, während der — Durchschnittssteuersatz sich mit wachsender Bemessungsgrundlage asymptotisch dem Grenzsteuersatz annähert (vgl. Abb.). Steuerfreibetrag I T (DM) T dT (%) X \' dX T = Steueraufkommen X = Bemessungsgrundlage -X = Durchschnittssteuersatz dT dX = Grenzsteuersatz Typisches Beispiel ist der bei der Einkommensteuer gewährte Grundfreibetrag. Davon sind aber z. B. der Arbeitnehmer- oder Weihnachtsfreibetrag zu unterscheiden. Diese Freibeträge sind kein Bestandteil des Steuertarifs, da sie vor Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage die Summe der Einkünfte verringern. Im Vergleich zum Grundfreibetrag liegen hier andere Zielsetzungen vor. Weitere Steuerfreibeträge sind u. a. —Haushaltsfreibetrag, Kinderfreibetrag, Ausbildungsfreibetrag, Altersfreibetrag, Versorgungsfreibetrag.
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