Prozentuale Steuerbelastung, die auf eine — streng genommen infinitesimal kleine — Erhöhung der steuerlichen Bemessungsgrundlage entfällt. Mathematisch ergibt sich der Grenzsteuersatz als erste Ableitung der Funktion des Steuertarifs.
(marginaler Steuersatz) eine für die Charakterisierung unterschiedlicher Arten der Steuertarife notwendige Grösse. Der Grenzsteuersatz wird definiert als das Verhältnis zwischen der Änderung des Steuerbetrages und der Änderung der Steuerbemessungsgrundlage und gibt an, wieviel Prozent von einer Zunahme der Bemessungsgrundlage an den Staat abzuführen ist. Streng genommen gilt diese Definition nur für unendlich kleine Änderungen der Bemessungsgrundlage. Da solche jedoch für die Steuerberechnung nicht praktikabel sind, stellt man auf grössere Änderungen der Bemessungsgrundlage ab, wie es sich auch in den Steuertabellen niederschlägt. Wie bei der Definition des Durchschnittssteuersatzes kann diese Grösse im Falle von Mengensteuern nicht als Prozentzahl ausgedrückt werden.
(marginaler Steuersatz), Steuersatz, mit dem die jeweils letzte Einheit der Steuerbemessungsgrundlage belastet wird. Siehe auch Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftssteuer (jeweils mit Literaturangaben).
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