Laut § 19 Abs. 2 Einkommensteuergesetz ein Freibetrag in Höhe von 40 % der Versorgungsbezüge (z.B. Pensionen und Betriebsrenten), höchstens jedoch 3.072 € im Veranlagungszeitraum.
Bei Arbeitnehmern im Ruhestand bleiben von den Versorgungsbezügen (z. B. staatliche und betriebliche Pensionen) 40% der Bezüge, höchstens 4800 DM im Jahr, steuerfrei (§ 19 II EStG).
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