Im allgemeinen unterliegen alle Zuflüsse entweder als Betriebseinnahmen oder "Einnahmen" bei den Haushaltseinkünften (Einkunftsarten) der Einkommensteuer. Davon gibt es wichtige Ausnahmen. Zuflüsse aus einer Liebhaberei sind keine einkommensteuerrechtlich relevanten Zuflüsse. Ausserdem werden Einnahmen z. B. in den Katalogen der §§ 3, 3 a und 3 b EStG für steuerfrei erklärt. Damit zusammenhängende Ausgaben dürfen dann allerdings auch nicht als Betriebsausgaben oder —Werbungskosten abgezogen werden (§ 3 c EStG).
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