Im rechtlichen Sinne geniesst eine Marke Markt- bzw. Verkehrsgeltung, wenn sie ein nicht unerheblicher Teil, d.h. mindestens etwa 15-35% der beteiligten Verkehrskreise, kennt und als Hinweis auf ein bestimmtes Produkt oder Unternehmen versteht. Sie geniesst in diesem Falle Markenschutz, auch wenn sie nicht in die Warenzeichenrolle eingetragen ist. Als Verkehrskreise gelten i. d. R. die nach ihren Verwendungsgewohnheiten bzw. ihrem Sortiment in Frage kommenden Endabnehmer und Händler im Absatzgebiet (forensische Marktforschung). Die Marktgeltung ist nicht nur von juristischer Bedeutung, sondern auch eine tragende Säule der Markenpolitik. Man misst sie in diesem Zusammenhang mit Hilfe des zielgrup- penspezifischen Bekanntheitsgrades oder mittels Indikatoren der Markentreue bzw. Markenpräferenz der Abnehmer.
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