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Warenkennzeichnung

produktspezifische Informationen, i. d. R. als Etikett, Aufdruck oder Anhänger direkt am Produkt angebracht ("warenbegleitend"). Entsprechend dem Adressatenkreis lassen sich unterscheiden: Handelsgerichtete Warenkennzeichnung: dient Handelsbetrieben zur Rationalisierung der Lagerwirtschaft. Code-Systeme wie z. B. Europäische Artikelnummer oder Universal Product Code erlauben eine EDV-mässige Erfassung der einzelnen Artikel zum Zwecke des Preisabrufs (Price-look-upVerfahren), der Bestandsführung usw. Die entsprechenden Markierungen zur Identifikation von Waren werden bereits von den Herstellern angebracht. Käuferbezogene          Warenkennzeichnung: stellt Informationen über den Gebrauchswert von Waren bereit. Sie kann gesetzlich vorgeschrieben sein (Preisauszeichnung, Gewichtsangabe, Hinweise auf Fremdstoffe, Haltbarkeit usw.) oder auf freiwilliger Basis durch einzelne Hersteller bzw. Händler erfolgen. Als neutrale Warenkennzeichnung werden jene freiwilligen Systeme bezeichnet, die von unabhängigen Gütesicherungsinstitutionen getragen werden. Sie sollen objektive Kaufentscheidungshilfen geben, insb. zu einer Verbesserung der Marktübersicht beitragen. Die Erscheinungsformen systematischer Warenkennzeichnung können nach folgenden Kriterien abgegrenzt werden: (1)     Dimension des Produktes: Informationen über Material, Konstruktion, Herstellungsverfahren (z. B. Textilkennzeichnung); (2)     Informationsumfang: partielle (lediglich ein Eigenschaftsmerkmal, z. B. Fettgehalt, oder eine Merkmalsgruppe, z. B. technische und elektrische Sicherheit) und totale Warenkennzeichnung (alle relevanten Merkmale werden erfasst); (3)     Informationsbewertung:         Warenkenn- zeichnung ohne Bewertung (Feststellung von. Fakten, z. B. Haltbarkeitsdauer) oder mit Bewertung. (4)     Differenzierungsgrad der Bewertung: ·    undifferenziert: Feststellung, dass eine Mindestnorm erfüllt ist (z. B. Gütezeichen, etwa GS, HiFi, Teppich-Siegel); ·    differenziert: Quantifizierung der einzelnen Eigenschaftsmerkmale bzw. Teilqualitäten als Einzel-, Gruppen- oder Gesamturteil; ·    vergleichend: konkurrierende Produkte werden hinsichtlich ihrer Gebrauchswertei- genschaften verglichen (z. B. Testkompass) Als Kaufentscheidungshilfe erfüllen Systeme der Warenkennzeichnung ihren Zweck nur, wenn sie sichtbar und lesbar sind, sich auf die für den Kauf wesentlichen Eigenschaften beziehen sowie verständlich, geläufig und bekannt sind.                                                      

umfaßt alle produktbegleitenden Informa­tionen über bestimmte Produktmerkmale, die i. d. R. als Etikett, Aufdruck oder Anhän­ger direkt am Produkt angebracht sind. Ent­sprechend dem Adressatenkreis lassen sich verschiedene Arten unterscheiden: Die handelsgerichtete Warenkennzeichnung dient Handelsbetrieben zur Rationalisie­rung der Lagerwirtschaft. Artikelnume- rierungssysteme, wie z.B. die EAN- Kennzeichnung oder der UPC-Code, erlauben eine EDV-mäßige Erfassung der einzelnen Artikel zum Zwecke des Preisab­rufs (PLU), der Bestandsführung etc. Die entsprechenden Markierungen zur Identifi­kation von Waren werden i.d. R. bereits von den Herstellern angebracht. Die käuferbezogene Warenkennzeichnung stellt Informationen über den Gebrauchs­wert von Waren bereit (Verbraucherin­formation). Sie kann gesetzlich vorgeschrie­ben sein oder auf freiwilliger Basis durch einzelne Hersteller bzw. Händler bzw. Gütegemeinschaften o. ä. kooperative Grup­pen erfolgen (Gütesicherungsinstitutio­nen). Als neutrale Warenkennzeichnung werden jene freiwilligen Systeme bezeichnet, die von unabhängigen Gütesicherungsin­stitutionen getragen werden. Sie sollen ob­jektive Kaufentscheidungshilfen geben und zur Verbesserung der Markttransparenz beitragen. Zur Warenkennzeichnung i. w.S. zählt auch die Preisauszeichnung. Die Grundformen informativer Waren­kennzeichnung zeigt Abb.
1. Am häufigsten anzutreffen sind Einzelangaben über Ge­wichte, Maße, Materialarten, Inhaltsstoffe und Verwendungseigenschaften. Besonders hervorzuheben sind zwei Arten der freiwilli­gen Kennzeichnung, die jeweils mehrere relevante Informationen systematisch in jeweils annähernd gleichem Format zusammenfassen, nämlich die sog. Pro­duktinformation (PI) und das RAL- Testat. Daneben existiert eine Vielzahl verschlüsselter Warenkennzeichnungs-Sy- steme, zu denen u.a. die freiwillige Textil­kennzeichnung gehört, deren Symbole in Abb. 2 dargestellt sind. Daneben sind sog. Si­cherheitszeichen, wie z.B. das GS-Zeichen („geprüfte Sicherheit“), weit verbreitet, die auf den Regeln des Gerätesicherheitsgesetzes (GSG) vom 13.8.1979 aufbauen. Die darin erwähnten „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ werden wiederum überwie­gend von privaten Normungsvereinen, wie z.B. vom Deutschen Institut für Normung (DIN) oder dem Verein Deutscher Elektro­techniker (VDE) festgesetzt. Da das Gesetz nicht verlangt, dass jedes Gerät einer Bauartenprüfung unterzogen wird, las­sen Hersteller und Importeure ihre Produkte häufig freiwillig auf ihre Sicherheit überprü­fen, um das werbewirksame Sicherheitssym­bol zu erhalten. Verschiedene Wirtschaftszweige haben Gü­tegemeinschaften gebildet und Mindest- qualitätsanforderungen für Produkte als Gütebedingungen erarbeitet. Die Überein­stimmung mit diesen Gütebedingungen drücken sog. Gütezeichen aus, die in einer vom RAL geführten Liste registriert werden können. Echte Gütezeichen werden vom Bundesminister für Wirtschaft im Bundes­anzeiger bekanntgegeben, und beim Deut­schen Patentamt in die Warenzeichenrolle als Verbandszeichen nach § 17 Warenzei­chengesetz eingetragen. 1988 waren dies 133 Gütezeichen. Abb. 3 stellt einige bekannte Gütezeichen dar. Der einzelne Anbieter kann das Gütezeichen verwenden, wenn er entsprechend § 27 Abs. 1, Satz 2 GWB in die Gütegemeinschaft aufgenommen worden ist. Es entspricht den Interessen der Gütegemeinschaft als Ver­band und denen der einzelnen Mitglieder, dass die Gütebedingungen eingehalten wer­den, da sonst die Löschung des Zeichens nach § 21 Abs. 2 Warengesetz droht. Eine verschlüsselte Bewertung, die für den Verbraucher bei Auswahl und Kauf von Pro­dukten von Bedeutung ist, repräsentiert schließlich auch der „blaue Umweltengel“, den das Bundesumweltamt als Zeichen für umweltfreundliche Produktveränderungen verleiht (Umweltzeichen). Gestattet ist der Gebrauch des Zeichens nur unter Anga­be des Grundes der Verleihung, die z. B. um­weltschonende Verpackung, Herstellungs­methoden, chemische Zusammensetzung, Gebrauchswirkungen etc. honorieren kann. Mitglieder des Systems der dualen Abfall­wirtschaft dürfen den grünen Punkt als Symbol für das Recycling der Verpackungs­mittel tragen. Beliebte warenbegleitende Informationen stellen schließlich auch Testergebnisse ver- schiedenerTestinstitute, insb. der Stiftung Warentest dar (Testwerbung). Aus Verbrauchersicht werden informati­ve Warenkennzeichnungen v. a. unter den Aspekten der Markttransparenz und der Entscheidungsunterstützung betrachtet. Voraussetzung dafür, dass sich diese wün­schenswerten Effekte einstellen, sind Kennt­nis und Verständnis sowie Beachtung bzw. Nutzung dieser Zeichen durch den Verbrau­cher bei Kauf- und Gebrauchsentscheidun­gen. Befragungsergebnisse signalisieren al­lerdings eine geringe aktive Kenntnis unter den Verbrauchern. Die Tabelle zeigt die Er­gebnisse einer ungestützten Frage nach nicht von Unternehmen dominierten Quellen von Qualitätsinformationen. Zunehmende Bedeutung besitzt die Nähr- wertkennzeichnung von Lebensmitteln, die z.T. bewusst als Informationsinstrument im Rahmen eines auf das Gesundheitsbewusst­sein der Verbraucher zielenden Marketing­konzeption (“Nutritional Marketing“) ausgestaltet wird. Freiwillige Warenkenn­zeichnung ist mit dem Problem belastet, die nicht immer komplementären Zielsetzungen der Absatzwerbung und der Verbraucher­information gegeneinander abzuwägen, um Kompromißlösungen zu finden. Staatliche Informationsauflagen zielen insb. auf eine Abwehr besonderer Risiken, indem auf diese Risiken aufmerksam gemacht und über Möglichkeiten der Risikoreduzierung unterrichtet wird. Die große Vielfalt der kennzeichnungspflichtigen Produkte und Dienstleistungen und der mit ihnen jeweils verbundenen Risikomerkmale erschweren die gewünschte Einheitlichkeit der Kenn­zeichnungsvorschriften. Wichtige Kenn­zeichnungsnormen sind: im Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän­degesetz (LMBG) niedergelegte Kenn­zeichnungspflichten, zu denen u.a. die Kenntlichmachung von Zusatzstoffen in Lebensmitteln und die Kennzeichnung von Kosmetika geregelt ist (Lebensmit­telkennzeichnung), die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung für fertig verpackte Lebensmittel, die u.a. die Vorschriften über die Ver­kehrsbezeichnung von Lebensmitteln, wie Herkunftsangaben, verwendete Zu­satzstoffe sowie das Mindesthaltbarkeits- datum enthält. Letzteres muss unver­schlüsselt mit den Worten „mindestens haltbar bis.. .“ unter Angabe von Tag und Monat (bei Lebensmitteln bis zu 3 Mona­ten Haltbarkeit), Monat und Jahr (3-18 Monate Haltbarkeit) oder Jahr (über 18 Monate Haltbarkeit) angegeben werden, Die Kennzeichnung von Milchprodukten geht auf das Milchgesetz und die Butter­verordnung sowie die Käseverordnung zurück. Hier geht es um Angaben über Fettgehalt, Gewichte, Zusätze, Herstellund Abpackdaten sowie die Mindesthalt­barkeit, die auch hier in deutscher Sprache, deutlich sichtbar, in leicht lesbarer Schrift und in haltbarer Form anzubringen sind, Fleischprodukte unterliegen einer Sonder­kennzeichnung hinsichtlich ihrer Herstel­lung und Mindesthaltbarkeit. Hier regeln die Fleischverordnung und die Hack- fleischverordnungdm Einzelheiten, Nach der Nährwertkennzeichnungsver- ordnung ist der Energiegehalt der Lebens­mittel in Kilojoule sowie der Gehalt an Ei­weiß, Fett, Kohlehydraten bzw. Alkohol auszuzeichnen, womit insb. ein Schutz vor sog. Schlankheitsmitteln bezweckt ist, Kennzeichnungsvorschriften findet man auch im Textilkennzeichnungsgesetz und im Arzneimittelgesetz und Angaben über die Mengenkennzeichnun­gen und Mengenanforderungen enthält das Meß- und Eicbgesetz sowie die Fertigpackungsverordnung (Unit Pricing).     /

Literatur:  Kublmann, E., Verbraucherpolitik, München 1990, S. 142 ff.

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