gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages, besonders für gewisse Monopolgesellschaften wie z. B. Energieversorgungsunternehmen. Monopol
In der Gesundheitswirtschaft:
Gesetzlich verankerte Pflicht zur Annahme eines Vertragsangebots, welche besonders dann besteht, wenn an der Leistung ein öffentliches Interesse vorliegt.
Die Krankenkassen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterliegen dem Kontrahierungszwang. Sie müssen neue Mitglieder unabhängig von deren Gesundheitszustand und ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit aufnehmen. In der privaten Krankenversicherung dagegen gilt der Kontrahierungszwang nicht. Ausnahmen bilden bestimmte Gruppenversicherungsverträge, bei denen es unter vertraglich definierten Rahmenbedingungen teilweise Kontrahierungszwang für die Mitglieder der definierten Gruppe gibt.
Im direkten Zusammenhang mit dem Kontrahierungszwang steht die Einführung eines Risikostrukturausgleichs. Denn durch den Kontrahierungszwang können die betroffenen Krankenkassen bei Kassenwahlfreiheit die bei ihnen versicherten Risiken nicht steuern. Dies führt bei der einkommensbasierten und risikounabhängigen Beitragsbemessung in der GKV zu ungleichen Belastungen gemäß der sich entwickelnden ungleichen Risikostruktur. Diese muss dann durch einen Risikostrukturausgleich ausgeglichen werden, wenn man vergleichbare Wettbewerbsbedingungen für die einzelnen Kassen als Ziel hat.
Im Zusammenhang mit Reformüberlegungen für die Finanzierung der GKV werden auch Modelle erwogen, bei denen die private Krankenversicherung zumindest im Bereich einer Grundabsicherung ebenfalls dem Kontrahierungszwang unterworfen werden soll.
In der Gesundheitswirtschaft: contractual obligation
bezeichnet die gesetzlich auferlegte Pflicht zur Annahme eines Vertragsangebotes. Anders als in der privaten Krankenversicherung unterliegen in der gesetzlichen Krankenversicherung die Krankenkassen dem Kontrahierungszwang: Sie sind zur Aufnahme neuer Mitglieder unabhängig von deren Gesundheitsstatus oder finanzieller Leistungskraft verpflichtet.
Bis zum Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) unterlagen die privaten Krankenversicherungen (PKV) nicht dem Kontrahierungszwang. Mit dem GKV-WSG erhalten alle Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall eine Rückkehrmöglichkeit in die letzte gesetzliche bzw. private Krankenversicherung. Zum 1. Januar 2009 muss die PKV einen Basistarif mit Kontrahierungszwang anbieten.
Krankenhaus-Versorgungsvertrag
Bestimmten Unternehmen gesetzlich auferlegte Pflicht, mit jedem, der dies beantragt, Verträge bestimmten Inhalts abzuschliessen. Banken geniessen jedoch insofern Vertragsfreiheit. In jüngerer Zeit allerdings: Girokonto für Jedermann.
gesetzliche Verpflichtung, insb. für öffentliche Unternehmen, mit jedem Antragenden Verträge bestimmten Inhalts abzuschliessen, die eine Ausnahme von der grundsätzlichen Vertragsfreiheit bedeutet. Kontrahierungszwang besteht z.B. für die Deutsche Bundesbahn hinsichtlich der Beförderung von Personen und Gütern und für öffentliche Versorgungsunternehmen für die Versorgung mit Wasser, Energie etc. Nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann auch marktbeherrschenden Unternehmen Kontrahierungszwang auferlegt werden.
Pflicht, ein Vertragsangebot annehmen zu müssen (auch Abschlußzwang genannt). Der Kontrahierungszwang ist eine scharfe Form der Einschränkung der Vertragsfreiheit. Er ist v. a. im Bereich der sog. Daseinsvorsorge gesetzlich angeordnet, insb. bei Leistungen öffentlicher Träger. Ein Kontrahierungszwang wird ferner für alle Unternehmen mit einer Monopolstellung angenommen, wenn diese lebensnotwendige Leistungen für die Bevölkerung anbieten. Ein Aufnahmezwang besteht ferner für die Verpflichtung eines Vereins oder Verbandes zur Aufnahme von Beitrittswilligen, wenn es sich um einen Monopolverband oder um einen Verein oder Verband mit einer überragenden Machtstellunghandelt. Ein Kontrahierungszwang wird ferner aus § 26 Abs. 2 GWB hergeleitet, wonach marktbeherrschende Unternehmen andere Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund gegenüber gleichartigen Unternehmen unterschiedlich behandeln dürfen (Diskriminierung). Nach der
5. GWB- Novelle 1990 besteht für marktstarke Unternehmen der Kontrahierungszwang nur noch gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen, wenn diese als Anbieter oder Nachfrager in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Ausweich- möglichkeiten bestehen. Der Gesetzgeber hat damit den Kontrahierungszwang für nicht marktbeherrschende, sondern nur relativ marktstarke Hersteller eingeschränkt, weil eine Belieferungspflicht zugunsten von Großunternehmen aus heutiger Sicht nicht erforderlich sei; der ökonomische Druck zur möglichst umfassenden Nutzung aller wichtigen Absatzkanäle und das Nachfrageverhalten der Verbraucher hätten die Hersteller von Markenartikeln zunehmend veranlaßt, ihre Waren in erheblichem Umfang auch über die Großbetriebsformen des Handels abzusetzen. Aus dem Verbot der Diskriminierung ergibt sich mittelbar der Kontra- hierungszwang, weil die Ablehnung des Ver- tragsschlusses gegen §26 Abs. 2 GWB verstößt und das diskriminierte Unternehmen verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob die Diskriminierung nicht bestünde. Die Rechtsfolge eines Kontrahierungszwangs besteht darin, dass ein einklagbarer Anspruch auf Abschluß des Vertrages zu angemessenen Konditionen besteht.
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