Eine - Kooperationsbeziehung innerhalb von Unternehmen, die das Zusammenwirken zwischen den Bereichen zentraler - Instanzen mit übergeordneten Aufgaben und den Bereichen dezentraler Instanzen bezeichnet. Mit der Größe der Unternehmen wächst das Erfordernis einer sachlichen und räumlichen Dezentralisierung bestimmter Bereiche (z.B. Betriebe, Tochtergesellschaften, Außenstellen).
Für eine erfolgreiche Arbeit benötigen diese Bereiche ein hohes Mass an Selbständigkeit. Andererseits müssen auch diese Bereiche von einer übergeordneten Stelle aus geführt, und muss ihre Tätigkeit in das Ganze eingeordnet und unterstützt sowie bestimmten Zielsetzungen, Koordinierungen und Kontrollen unterworfen werden. Dies ist Aufgabe spezialisierter zentraler Bereiche. Sie müssen für diese Aufgaben einerseits gegenüber den dezentralen Bereichen mit bestimmten Einwirkungsrechten ausgestattet sein. Sie dürfen andererseits die Handlungsfähigkeit und Erfolgsverantwortung der dezentralen Bereiche nicht unnötig einschränken. Das ZusammenwIrKen zwischen aen öereicnen Zentraler In stanzen mit übergeordneten Aufgaben und den Bereichen dezentraler Instanzen muss das Erfordernis dezentraler Handlungsfreiheit mit dem Erfordernis übergeordneter zentraler Koordinierung in Einklang bringen.
Die diagonale Kooperationsbeziehung spielt eine Rolle bei Unternehmungen oder Konzernen, die divisional gegliedert sind, Divisionalisierung. Sie haben in der Regel unternehmerisch selbständig handelnde, dezentralisierte Geschäftsbereiche, Betriebe, Außenstellen oder Tochtergesellschaften, denen fachlich spezialisierte Zentralbereiche in der Hauptverwaltung zur planenden, steuernden, überwachenden, unterstützenden Einwirkung gegenüberstehen. Solche Zentralbereiche werden für alle wichtigen Fachgebiete gebildet, die in dezentralen Hauptoder Ordnungsfunktionen auftreten und einer zentralen fachlichen Koordinierung, Systematisierung, Überwachung, Einwirkung oder Unterstützung bedürfen.
Die Bildung von Zentralbereichen setzt voraus, dass eine genügende Anzahl dezentraler Geschäftsbereiche besteht, die eine Ausgliederung und zentrale Zusammenfassung bestimmter Funktionen lohnend macht. Diese Zentralbereiche haben den Charakter von Ordnungsfunktionen und arbeiten mit den dezentralen Bereichen im normalen Lateralverhältnis zusammen. Trotzdem ist diese diagonale Beziehung zu den Geschäftsbereichen von besonderer Art. Denn die Zentralbereiche sind den Bereichen der nachgeordneten dezentralisierten Instanzen insofern nicht nebengeordnet als sie Bestandteil der übergeordneten Instanz sind, in deren Auftrag sie handeln. Sie haben demgemäss gegenüber den dezentralen Geschäftsbereichen oft übergeordnete Aufgaben und Einwirkungen wahrzunehmen, die mit Führungsaufgaben verwandt sind, wie Planungs-, Steuerungs- und Überwachungsaufgaben oder die Bearbeitung außergewöhnlicher Fälle. Andererseits sind sie den dezentralen Geschäftsbereichen insofern nicht übergeordnet als sie keinerlei Weisungsrechte haben. Sie bleiben Ordnungsfunktionen und haben deshalb gegenüber den nachgeordneten Instanzen und deren Haupt- und Ordnungsfunktionen keine anderen Einwirkungsmöglichkeiten, als ihr Ordnungsfunktionscharakter erlaubt.
Bestehen zwischen zentralen und dezentralen Bereichen noch halbdezentralisierte Zwischeninstanzen, so können diese vom dezentralen Bereich als übergeordnete zentrale Bereiche vom zentralen Bereich aus als nachgeordnete dezentrale Bereiche behandelt werden.
vgl. vertikale Kooperation, laterale Kooperation
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