ist die Zusammenarbeit zwischen Unternehmungen, die verschiedenen Branchen angehören, wie z.B. die Zusammenarbeit zwischen einem Reisebüro und einem Warenhaus.
Die Kooperation zwischen nebengeordneten Bereichen innerhalb eines Unternehmens. Der Terminus lateral berücksichtigt im Gegensatz zu horizontal, dass die Kooperation sich nicht nur auf gleicher hierarchischer Ebene abspielt. Die einzelnen Funktionsbereiche eines Unternehmens haben jeweils bestimmte Spezialaufgaben zu lösen. Ihre Zuständigkeit leitet sich vornehmlich davon ab, dass sie über das für diese Aufgaben benötigte Spezialwissen und -können verfügen. Bei der Lösung vieler Aufgaben müssen jedoch die Kenntnisse und Erfahrungen weiterer Spezialbereiche hinzugezogen und die Belange anderer Bereiche berücksichtigt werden. Die hierzu erforderliche Kooperation nebengeordneter Bereiche ist so zu regeln, dass sie einfach, unmittelbar und ohne Reibungsverluste abläuft.
Während die Bedeutung der vertikalen Kooperationsbeziehung in der Auswirkung des Führungsvorgangs auf das Unternehmen liegt und sie in erster Linie vom Verhalten der Beteiligten bestimmt wird, spielen in der lateralen Kooperation zusätzlich die Art, Häufigkeit und Vielgestaltigkeit der Kommunikationsvorgänge eine Rolle. Daraus ergeben sich besondere Anforderungen an die - Funktionsorganisation und an die Unterscheidung der Funktionsarten und der Funktionsverhältnisse. Dabei geht es vornehmlich um einen Mittelweg zwischen funktionalen Weisungsrechten mit ihren verwirrenden Folgen und unverbindlichen Beratungsrechten. Für die Art, in der ein Bereich andere beteiligt, sind im Rahmen des Lateralverhältnisses grundsätzlich fünf Formen möglich. Sie stellen zugleich die Schritte dar, in denen sich der Kooperationsvorgang üblicherweise abspielt:
(1) Unterrichtung: Die Kooperation beginnt damit, dass A bei gegebenem Kooperationserfordernis die Initiative ergreift und den Partner B über das anstehende Problem, eingegangene Informationen, über Geschehnisse oder Erkenntnisse, beabsichtigte Handlungen oder Maßnahmen, bevorstehende Verhandlungen oder Entscheidungen, erbetene Auskunft usw. informiert. Die Unterrichtung löst im anderen Bereich entweder nur eine Kenntnisnahme oder auch weitere Handlungen aus, ohne dass eine Reaktion gegenüber dem unterrichtenden Bereich erfolgen muss. Sie ist trotzdem möglich und üblich und kann zu Stufen intensiverer Mitwirkung führen. Erforderlichenfalls gibt A an, welche Art der Mitwirkung er aufgrund der Unterrichtung von B erbittet. Im Rahmen des Lateralverhältnisses besteht bei gegebener Zuständigkeit Unterrichtungspflicht.
(2) Auskunftseinholung: A erbittet von B eine Auskunft über benötigte Daten oder sonstige für die eigene Aufgabe benötigte Angaben, die mit oder ohne Kommentar gegeben werden. B nimmt auf die weitere Auswertung dieser Angaben keinen Einfluss. Es ist ratsam, bei der Auskunftseinholung den Verwendungszweck der Auskunft anzugeben, um möglichst zweckentsprechende gezielte Auskünfte zu erhalten. Wird eine Rückinformation über das Verwendungsergebnis der erteilten Auskunft gewünscht, so kann sie gegeben werden. Die Auskunftseinholung schließt eine vorausgegangene Unterrichtung ein.
Konsultation: A konsultiert B. Die Mitwirkung von B vollzieht sich in verschieden intensiven Formen der Mitsprache oder Mitarbeit, die jedoch alle nur beratenden, ergänzenden oder unterstützenden Charakter haben. A holt nicht nur Auskünfte ein, sondern bittet B um eine weitergehende beratende Mitwirkung. Im Rahmen des Lateralverhältnisses ist B verpflichtet, dieser Bitte nachzukommen und äußert zu der anstehenden Frage seine Meinung, gibt eine Stellungnahme ab oder erarbeitet einen Beitrag, sammelt die erbetenen Informationen oder spricht eine Empfehlung zum weiteren Vorgehen aus, ohne jedoch weiter darauf Einfluss zu nehmen. Es kann auch gemeinsam über das Problem beraten und gemeinsam eine Lösung erarbeitet oder gemeinsam mit Dritten über das Problem verhandelt werden, ohne jedoch das Ergebnis von der Zustimmung des konsultierten Bereiches abhängig zu machen. B überläßt die Auswertung seiner Mitwirkung und die Entscheidung über das Ergebnis der gemeinsamen Arbeit dem konsultierenden Bereich. B arbeitet mit, aber entscheidet noch nicht mit. Konsultation ist auch außerhalb des Lateralverhältnisses und damit ohne Beteiligungspflicht möglich.
Die Konsultation schließt Unterrichtung und Auskunftseinholung ein. Nimmt der Arbeitsbeitrag des Beteiligten größeren Umfang an und wird er nicht in engster Zusammenarbeit, sondern weitgehend selbständig geleistet, dann kann die Konsultation in Auftragserteilung übergehen.
(3) Gemeinsame Entscheidung: Besteht ein Lateralverhältnis, dann kann B das weitere Vorgehen und dessen Ergebnis von seiner Zustimmung abhängig machen. Die Mitwirkung von B beschränkt sich nicht auf Beiträge an Erfahrungen, Vorschlägen oder Arbeitsleistungen zur Erarbeitung einer Lösung, sondern wird auf die Entscheidung über die gefundene Lösung ausgedehnt. Solche Mitentscheidung ist auch ohne vorausgegangene Mitarbeit möglich. In der Regel setzt jedoch eine mehr oder minder intensive gemeinsame Arbeit an der anstehenden Aufgabe ein, die sich über längere Zeit erstrecken kann. Es besteht gegenseitige Zustimmungsabhängigkeit. Sie beruht auf dem beiderseitigen Vetorecht gegenüber den Absichten, Entschlüssen oder Handlungen des anderen, soweit davon der jeweils eigene Zuständigkeitsbereich berührt wird. Es ist eine gleichberechtigte Verständigung mit dem Ziel des Einvernehmens erforderlich. Die Entscheidung über das Ergebnis wird gemeinsam getroffen und verantwortet. Ist die letzte Entscheidung über dieses Ergebnis höheren Instanzen vorbehalten, dann ist der Inhalt der gemeinsamen Vorentscheidung ein Vorschlag an diese Instanzen. Kommt eine unmittelbare Verständigung nicht zustande, so sind die übergeordneten Stellen anzusprechen.
Die gemeinsame Entscheidung ist die häufigste Form der Kooperation. Sie schließt eine Unterrichtung, eine Auskunftseinholung und eine Konsultation ein. Das heißt, im Rahmen des Lateralverhältnisses können Unterrichtungspflicht, Auskunftserteilung und Konsultation mit dem Zustimmungserfordernis gekoppelt werden.
(4) Auftragserteilung: Ergibt sich bei Konsultation oder gemeinsamer Entscheidung, dass es aus Gründen der Sachkunde, der Kapazität, der Zuständigkeit oder aus anderen Gründen zweckmäßig oder geboten ist, die beim Federführenden anstehende Aufgabe im ganzen oder Teile davon anderen Stellen zur weitgehend selbständigen Bearbeitung zu übertragen oder bestimmte Partner um selbständige, unterstützende oder ergänzende Handlungen oder Beiträge zu bitten, so kann das im direkten Auftragsverhältnis geschehen. A überträgt oder überläßt dann die Sachbearbeitung für klar umrissene Aufgaben oder Teilaufgaben anderen, für diese Aufgabe sachkundigeren, geeigneteren oder zuständigen Bereichen zur weitgehend eigenverantwortlichen Erledigung. Der Auftrag kann auf der Grundlage des Vetorechts aus triftigen Gründen zurückgewiesen werden (z.B. fehlende Zuständigkeit, unklarer Auftrag, unzulässige Auftragsbedingungen, nicht zu bewältigender Auftragsumfang). Inhalt, Umfang und Bedingungen des Auftrages sind demgemäss unter gegenseitiger Zustimmungsabhängigkeit zwischen den Partnern zu vereinbaren. Das kann generell oder von Fall zu Fall geschehen.
Der auftraggebende Bereich hat das Recht der sachlichen und terminlichen Überwachung und Koordinierung vergebener Aufträge und des Vetos gegenüber der Art der Auftragserledigung und dem Ergebnis. Der auftragnehmende Bereich hat die übernommene Aufgabe sach- und vereinbarungsgemäss zu erledigen und ist gegenüber dem Auftraggeber in Fragen des übernommenen Auftrages auskunftspflichtig. Er hat in vorher vereinbarten Stadien der Bearbeitung die Zustimmung des Auftraggebers zum erzielten Zwischenergebnis und zur weiteren Bearbeitung einzuholen. Namentlich sollte der Auftragnehmer verpflichtet werden, den Auftraggeber unverzüglich über sich anbahnende Schwierigkeiten, zusätzliche Kosten, Terminverzögerungen und ähnliches zu informieren. Der Auftragnehmer hat das Ergebnis der Erledigung dem Auftraggeber mitzuteilen bzw. den Abschluss der Erledigung zu melden. Es sind einmalige Aufträge und Daueraufträge möglich. Die letzten können auch befristet sein.
Die Auftragserteilung schließt Unterrichtung, Auskunftseinholung, Konsultation und gemeinsame Entscheidung ein. Bei der Auftragserteilung geht die Federführung für den Inhalt des übernommenen Teilauftrags und für die Dauer seiner Erledigung an den auftragnehmenden Bereich über (Sekundärfederführung). Dieser hat den auftraggebenden (bis dahin federführenden oder primärfederführenden) Bereich während der Auftragserledigung seinerseits in vorher zu vereinbarender Weise zu beteiligen (Rückbeteiligung, Zustimmungserfordernis), so dass das Ergebnis der Auftragserledigung von beiden gemeinsam entschieden und verantwortet werden kann. Mit Abschluss des Auftrages geht die Federführung an den Auftraggeber zurück.
vgl. diagonale Kooperation, vertikale Kooperation
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