Grundschuld, für die ohne besondere Weisung vom Grundbuchamt bei der Eintragung ein Brief ausgestellt wird, der die wesentlichen Angaben aus dem Grundbuch enthält. Die Übergabe des Briefes ist grundsätzlich für das Entstehen des Grundpfandrechts notwendig. Bei der Geltendmachung muß der Brief ebenfalls vorgelegt werden. Banken schließen diese Verpflichtungen regelmäßig aus, wenn sie Grundpfandrechte hereinnehmen.
ist eine Grundschuld, deren Bestehen nicht nur im Grundbuch eingetragen, sondern des weiteren in einem eigenen Grundschuldbrief beurkundet ist. Dieser kann auf den Eigentümer des Grundstücks oder den Inhaber des Briefes lauten. Vorteil: Vereinfachte Übertragung der Grundschuld ist möglich durch Einigung, Briefübergabe und Eintragung ins Grundbuch oder schriftliche Übertragungserklärung.
Art einer Grundschuld, über die ein Grundschuldbrief erstellt worden ist. Ihr Vorteil besteht in ihrer besseren Verkehrsfähigkeit. Die Rechte aus ihr gehen erst mit der Aushändigung des Grundschuldbriefs an den Gläubiger über. Er enthält die wesentlichen Angaben zu der Grundschuld, kann gehandelt und verpfändet werden. Ggs.: Buchgrundschuld.
Grundschuld, über die ein Grundschuldbrief ausgestellt ist. Gegensatz: Buchgrundschuld.
Im Gegensatz zur Buchgrundschuld wird bei der Briefgrundschuld ein Grundschuldbrief vom Grundbuchamt ausgestellt.
Siehe auch: Grundschuld
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