gehören zu jenen Urkunden H Dokumente im Außenhandel (Handelspapiere)), aufgrund deren ein Schuldner mit befreiender Wirkung an jeden leisten kann, der die Urkunde vorlegt. Er braucht dabei nicht zu prüfen, ob der Inhaber der Urkunde auch der Berechtigte ist. Das Legitimationspapier erfüllt damit eine Schutzfunktion gegenüber dem Schuldner. Als «reine Legitimationspapiere» werden dabei diejenigen Wertpapiere bezeichnet, deren Wirkung sich in dieser Schutzfunktion erschöpft. Beispiele sind das Parcel Receipt und der Lagerempfangsschein. Als «qualifizierte Legitimationspapiere» (auch «hinkende Legitimationspapiere») werden im Unterschied hierzu Urkunden bezeichnet, bei denen der Schuldner nur an den berechtigten Inhaber des Papiers zu leisten braucht. Beispiel ist die auf den Inhaber ausgestellte Transportversicherungspolice.
Urkunden, aufgrund derer ein Schuldner mit befreiender Wirkung an jeden Vorlegenden leisten kann. Der Schuldner ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Gläubigers nachzuprüfen. Der Gläubiger könnte seinen Berechtigungsanspruch auch auf andere Art und Weise geltend machen, wenn er z. B. das Legitimationspapier verloren hätte. L. i. A. verbriefen daher eine Einlösungspflicht des Schuldners, aber keine Vorlegungspflicht des Gläubigers. Ihnen fehlt somit die Funktion eines Wertpapiers (das seinerseits immer auch die Legitimationsfunktion besitzt). Zu den L. i. A. zählen: Parcel Receipt; Lagerempfangsschein; als qualifiziertes Legitimationspapier die Versicherungspolice auf den Inhaber (s. Transportversicherungspolice).
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