Bezeichnung für ein Verfahren, bei welchem durch eine (im Regelfall gerichtliche) öffentliche Aufforderung einem Ausschluß vorgebeugt oder Rechte geltend gemacht werden können, um so einem möglichen Nachteil zu einem späteren Zeitpunkt vorzubeugen.
Öffentliche Aufforderung durch ein Gericht o.a. dafür zugelassener Stellen, zur Vermeidung von Rechtsverlusten innerhalb der angegebenen Frist bestimmte bestehende Rechte und Ansprüche zur Vermeidung des Ausschlusses geltend zu machen, d.h. anzumelden. Damit soll zugunsten des das Aufgebot Beantragenden die rechtliche Situation insoweit geklärt werden, als in gesetzlich begründeten Fällen unbekannte Berechtigte ausgeschlossen bzw. bestimmte Urkunden für kraftlos erklärt werden. Das Aufgebot richtet sich an bestimmte oder unbekannte Beteiligte. Das gerichtliche Aufgebot zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten hat die Wirkung, dass aus der Unterlassung der Anmeldung Rechtsnachteile folgen. Vor allem für Wertpapiere aller Art einschl. Schecks und Wechsel ist das Aufgebotsverfahren der Weg der Kraftloserklärung bei Vernichtung oder Abhandenkommen. I. d. R. im Bundesanzeiger o. a. amtlichen Mitteilungsblatt bekannt zu machen. Die Aufgebotsfrist variiert je nach Urkunde von 2 bis 12 Monaten. Ein vereinfachtes aussergerichtliches Aufgebot besteht im Bankwesen, so u. a. beim Aufgebot zum Zwecke der Kraftloserklärung eines verlorenen Sparbuches.
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