Selbstkontrahieren heißt: Bei einem Rechtsgeschäft wirkt auf beiden Seiten ein und dieselbe Person mit. Diese Geschäfte sind nach § 181 BGB grundsätzlich nicht zulässig. Beispiel: Der Unternehmer Müller ist der Vormund des Mündels Paul Pfiffig (5 Jahre alt). Pfiffig hat von seinen verstorbenen Eltern u. a. ein Grundstück geerbt. Wenn nun Vormund Müller als rechtlicher Vertreter Pfiffigs an sich selbst, den Unternehmer Müller, das Grundstück verkaufen würde, dann läge ein Selbstkontrahieren vor. Denn auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts gibt es nur eine Person: Müller. Und jeder erkennt: Müller kann in einen Zwiespalt geraten. So wäre es z. B. möglich, dass der Vormund Müller das Grundstück für nur 50.000 € an sich selbst, den Unternehmer Müller, verkauft, obwohl es 500.000 € wert ist. Das Beispiel zeigt: Der Gesetzgeber tut gut daran, das Selbstkontrahieren grundsätzlich zu untersagen.
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