Rechnungslegung
Pflicht der Bank als Beauftragte, dem Auftraggeber nach Ausführung des Auftrags Rechenschaft, ggf. auch während der Auftragsdurchführung Auskunft über den Stand des Geschäfts zu geben. Gesetzlich allgemein nicht geregelt; ergibt sich im Einzelnen aber aus den kaufmännischen Pflichten der beauftragten Bank. Für einzelne Bankgeschäfte ergibt sich die Pflicht jedoch aus den dafür einschlägigen gesetzlichen Vorgaben.
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