Verkehrsteuer, die gem. Finanzmarktförderungsgesetz v. 22. 2. 1990 ab 1. 1. 1992 entfallen ist.
ist eine - Verkehrsteuer, die auf gezogene - Wechsel und eigene Wechsel erhoben wird. Sie beträgt 0,15 DM je angefangene 100 DM. Die Steuer wird durch Aufleben von Wechselsteuermarken auf der Rückseite des Wechsels entrichtet. Wechselsteuermarken sind bei den Postämtern erhältlich. Die Wechselsteuer steht dem Bund zu.
Die Wechselsteuer ist eine Verkehrsteuer auf gezogene und eigene Wechsel und gewisse wechselähnliche Urkund en. Rechtsgrundlagen sind das Wechselsteuergesetz von 1959 und die Wechselsteuer Durchführungsverordnung von 1960. Der Besteuerung unterliegen alle im Inland in Umlauf gesetzten Wechsel. Dabei ist es gleichgültig, ob diese vollständig ausgefüllt sind oder nicht. Ausgenommen von der Besteuerung sind im Ausland ausgestellte Wechsel, die auf das Ausland gezogen und im
Ausland zahlbar sind sowie vom Inland auf das Ausland gezogene Wechsel, wenn sie im Ausland zahlbar sind und sofort dorthin versandt werden. Bemessungsgrundlage ist die Wechselsumme; der Steuersatz beträgt DM 0, 15 für DM 100, -; er ermäßigt sich auf die Hälfte bei Wechseln, die vom Inland auf das Ausland gezogen sind und dort zahlbar sind und bei Wechseln, die vom Ausland auf das Inland gezogen sind und hier zahlbar sind. Die Entrichtung der Steuer erfolgt durch Aufkleben von Steuermarken auf die Rückseite des Wechsels oder unter Verwendung eines zugelassenen Wechselsteuerstemplers.
Diskontkredit
Die Wechselsteuerschuld entsteht durch die Aushändigung eines im Inland ausgestellten Wechsels durch den Aussteller oder eines im Ausland ausgestellten Wechsels durch den ersten inländischen Inhaber. Eine »Aushändigung« ist bei Akzepteinholung, Indossierung oder Diskontierung sowie bei Anbieten des Wechsels als Zahlungsmittel gegeben. Lediglich bei im Ausland ausgestellten Wechseln, die nur zur Annahme im Inland versendet werden und noch mit keinem inländischen Indossament versehen sind, entfällt die Steuerpflicht (§ 1 WStG).
Bei Ausfertigung mehrerer gleich lautender Wechselabschriften (Duplikate) ist nur die zum Umlauf bestimmte Ausfertigung wechselsteuerpflichtig (§ 2 WStG). Die Wechselsteuer beträgt 15 Pfennig je angefangene hundert Deutsche Mark. Sie ermäßigt sich auf die Hälfte bei Wechseln, die vom Inland auf das Ausland gezogen und im Ausland zahlbar sind oder vom Ausland auf das Inland gezogen und im Inland zahlbar sind. Die Mindeststeuer beträgt 10 Pfennig (§ 8 WStG). Ganz steuerfrei sind vom Ausland auf das Ausland gezogene und im Ausland zahlbare Wechsel sowie vom Inland auf das Ausland gezogene, wenn sie bei Sicht oder innerhalb von zehn Tagen nach Ausstellung im Ausland zahlbar sind und vom Aussteller unmittelbar versandt werden (§ 6 WStG). Bei Blankowechseln, bei denen die Wechselsumme noch nicht eingetragen ist, muss bei der Versteuerung (durch den Akzeptanten) von einer Wechselsumme von DM 10.000,— ausgegangen werden; wird später ein niedrigerer oder höherer Betrag eingesetzt, so wird der abweichende Steuerbetrag nachgezahlt bzw. erstattet (§§ 7 und 11 WStG).
Lautet der Wechsel auf eine fremde Währung, so ist die Umrechnung nach dem laufenden Kurs für Auszahlungen (Mittelkurs) vorzunehmen, soweit kein fester Umrechnungssatz vorgeschrieben ist. Steuerschuldner ist, wer den Wechsel erstmals »aushändigt«; das ist also i. d. R. der Aussteller, ohne Rücksicht darauf, ob der Wechsel vom Bezogenen akzeptiert ist. Der Bezogene haftet mit, sobald er akzeptiert hat; außerdem haftet jeder. der den Wechsel annimmt, weitergibt, verpfändet, als Sicherheit annimmt, Zahlung erhält oder leistet oder Protest erhebt (§ 9 WStG).
Die Entwertung der Wechselsteuermarken erfolgt durch deutliches Anbringen des Tages der Entwertung auf der Marke. Eine Erstattung der Wechselsteuer ist auf Antrag möglich, wenn ein Inländer auf einen Ausländer gezogen hat und dieser die Akzeptierung verweigert; ferner wenn eine nicht zum Umlauf bestimmte Ausfertigung eines Wechsels versteuert wurde, obwohl eine andere Ausfertigung bereits versteuert war, also eine doppelte Versteuerung vorliegt. Erstattung kann außerdem bei überversteuerten Blankowechseln (vgl. oben) beantragt werden (§11 WStG). Die vorsätzliche Nichtversteuerung eines Wechsels wird als Steuerhinterziehung bestraft (§ 370 AO). Wechselsteuer und Börsenumsatzsteuer schließen einander nicht grundsätzlich aus, z. B.
wenn man ein Wertpapier gekauft hat und der Betrag mit einem Wechsel bezahlt wird.
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