Die wichtigsten betrieblichen Steuern vom Ertrag sind die Einkommensteuer (ESt), Körperschaftsteuer (KSt) und Gewerbesteuer (GewSt vom Ertrag). Die Zusammenhänge zwischen diesen drei Ertragsteuerarten sind folgende: Bei gewerblich tätigen natürlichen Personen (Einzelunternehmer, Personengesellschafter) fällt ESt (§ 1 EStG) und aus dem Steuerobjekt Gewerbebetrieb zusätzlich GewSt vom Ertrag an (§ 2 GewStG); bei juristischen Personen und bestimmten anderen Körperschaften (§ 1 KStG) entsteht KSt und GewSt vom Ertrag. Die Gewinnermittlungsvorschriften der ESt (§§ 4 ff. EStG) gelten Grundsätzlich auch für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen der KSt (§ 8 KStG) und der GewSt vom Ertrag (§ 7 GewStG). Sowohl bei der ESt als auch bei der KSt ist die GewSt vom Ertrag eine abzugsfähige » Betriebsausgabe.
Bemessungsgrundlage der ESt ist das zu versteuernde Einkommen. Die ESt wird ermittelt, indem das zu versteuernde Einkommen mit dem entsprechenden Satz des progressiv gestalteten » Tarifs (Spitzensteuersatz: 56%) multipliziert wird. Die gewerblichen Einkünfte, die als Gewinne ermittelt werden, gehen als eine von sieben untereinander ausgleichsfähigen Einkunftsarten in die Bemessungsgrundlage ein. Die Bemessungsgrundlage der KSt ist ebenfalls das zu versteuernde Einkommen. Dabei wird auf thesaurierte Gewinne der Regelsteuersatz von 56 % angewandt, während Ausschüttungen mit dem einheitlichen Satz von 36% belastet werden. Die Ausschüttungsbelastung der Gesellschaft wird bei inländischen Gesellschaftern auf deren ESt angerechnet (Anrechnungsverfahren), so daß die KSt-Belastung der Ausschüttung wirtschaftlich wie eine Vorauszahlung der ESt der Gesellschafter zu sehen ist. Bemessungsgrundlage der GewSt vom Ertrag ist der Gewerbeertrag. Dieser ergibt sich, indem der ein-kommen bzw. körperschaftsteuerliche Gewinn um die in §§ 8 und 9GewStG genannten Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert wird. Die GewSt wird in einem Meßbe-tragsverfahren ermittelt. Dies geschieht, indem der Gewerbeertrag zunächst mit einer Meßzahl (Regelsatz: 5%) multipliziert wird. Der sich ergebende Meßbetrag wird mit dem Meßbetrag für das Gewerbekapital zusammengefaßt; vom einheitlichen Meßbetrag kann dann nach Maßgabe des von der Gemeinde festzusetzenden Hebesatzes die GewSt erhoben werden.
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