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Körperschaftsteuer

(KSt) belastet als Ertragsteuer das Einkommen juristischer Personen. Sie steht Bund und Ländern zu gleichen Teilen zu und gehört mit einem jährlichen Aufkommen von 31 Mrd. DM (1991) zu den grossen Steuern. Als steuerpflichtige Körperschaften gelten vor allem Kapitalgesellschaften, Genossenschaften,  Versicherungsvereine und gewerbliche Betriebe von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§11 KStG). Von der Steuer befreit sind u. a. Bundesbahn und Bundespost. Unbeschränkte Steuerpflicht entsteht bei Sitz (§11 AO) oder Geschäftsleitung (§ 10 AO) der Körperschaft im Inland; sie erfasst das gesamte Welteinkommen. Ausländische Körperschaften müssen nur das Inlandseinkommen in der Bundesrepublik Deutschland versteuern. Zur Ermittlung des Einkommens ist grundsätzlich von den Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften des EStG auszugehen; ergänzend sind spezielle körperschaftsteuerrechtliche Rechenschritte zu beachten (z.B. bei Organschaft). Der Regelsteuersatz beträgt 50% (§23 I KStG); bei Verteilung des Gewinns ist der Steuertarif auf die Ausschüttungsbelastung von 36% herabzusetzen. Die Eigentümer müssen die ausgeschütteten Gewinne der ESt oder - bei Anteilen in der Hand von Körperschaften - der KSt unterwerfen. Die KSt der ausschüttenden Körperschaft stellt zwar eine eigenständige Steuer dieser juristischen Person dar, aber durch die Anrechnung auf die ESt oder KSt der Eigentümer erhält sie gleichzeitig den Charakter einer Vorauszahlung auf die Steuerschuld der Anteilseigner. Das Anrechnungsverfahren (§§ 27-43 KStG) als Kernstück des deutschen Körperschaftsteuersystems erstreckt sich jedoch nicht auf ausländische Anteilseigner. Körperschaften können nur verwendbares, d.h. das Nennkapital übersteigendes Eigenkapital ausschütten. Dieses verwendbare Eigenkapital muss entsprechend der Belastung mit KSt (50%, 36%, 0%) gesondert ausgewiesen werden ( Eigenkapitalgliederung). Für Ausschüttungen gelten die höher belasteten Kapitalteile als zuerst verwendet. Zu den Problembereichen der KSt zählen neben den komplizierten Ermittlungsrechnungen gegenwärtig vor allem folgende: •   Steuerfreies Einkommen der Körperschaften muss mit 36% Ausschüttungssteuer belastet werden, wenn es ausgekehrt werden soll. •   Das Körperschaftsteuersystem benachteiligt nicht anrechnungsberechtigte Anteilseigner. Dadurch ist es zur Überlassung von Fremd- statt Eigenkapital an Gesellschaften durch ihre ausländischen Gesellschafter gekommen. Auf diesem Finanzierungsweg kann die nicht anrechenbare KSt vermieden werden.                           Literatur: Herrmann, C.IHeuer, G.IRaupach, A., Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, Loseblattausgabe, 19. Aufl., Köln 1984. Schöne, W-D., Die Besteuerung der Kapitalgesellschaften, 2. Aufl., Bielefeld 1985. Streck, H., Körperschaftsteuergesetz, 3. Aufl., München 1991.  

Steuer auf die Einkommen von Kapitalgesellschaften und gewerblichen öffentlichen Betrieben sowie Genossenschaften. Wirtschaftlich betrachtet ist die KöSt eine Ertagssteuer (Objektsteuer), denn sie betrifft den Reinertrag des Objektes »Unternehmung«. Steuerrechtlich ist sie jedoch eine Personensteuer. Durch die Körperschaftssteuerreform 1977 wurde die Doppelbesteuerung von Gewinnanteilen durch Körperschaftssteuer und Einkommensteuer durch das sogenannte Anrechnungsverfahren aufgehoben. Mit der letzten Reform wurden die Steuersätze festgelegt auf 50 % für thesaurierte Gewinne und auf 36 % auf Ausschüttungen.

»Einkommensteuer« juristischer Personen auf der Grundlage des Körperschaftsteuergesetzes von 1984 mit den dazu ergangenen Änderungen und der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung von 1984. Steuerschuldner: Körperschaft Steuerträger: Anteilseigner Steuerobjekt: Unternehmensgewinn Bemessungsgrundlage: ausgeschütteter bzw. nicht ausgeschütteter Gewinn Steuertarif: ist ab 2001 für thesaurierte, also nicht an die Anteilseigner ausgeschüttete Gewinne, sowie für ausgeschüttete Gewinne auf einheitlich 25 Prozent gesenkt. Auf die Ausschüttung wird grundsätzlich Kapitalertragsteuer mit einem Steuersatz von 20 Prozent erhoben. Absolutes Aufkommen: 23,58 Mrd. Euro (2000) Anteil am Gesamtaufkommen: 5 % Ertragshoheit: Bund, Länder Gesetzgebungskompetenz: Bund Verwaltungskompetenz: Länder im Auftrag des Bundes.

(engl. corporation tax) Die Körperschaftsteuer zählt zu den Personensteuern (, Steuern), wobei dieser im Gegensatz zur Einkommensteuer keine natürlichen, sondern juristische Personen unterliegen. Das Körperschaftsteuergesetz unterscheidet zwischen der unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht. Der Steuerpflicht unterliegt das Einkommen einer juristischen Person, wobei sich die Ermittlung des Einkommens nach den Vorschriften des Einkommen und Körperschaftsteuergesetzes vollzieht. Vor Inkrafttreten des Steuersenkungsgesetzes betrug der Steuersatz für thesaurierte (einbehaltene) + Gewinne 40 To, für ausgeschüttete Gewinne (Gewinnausschüttung) hingegen 30 %. Zur Vermeidung einer Doppelbelastung war aufseiten des Anteilseigners im Falle einer Ausschüttung die Anrechnung von Körperschaftsteuer vorgesehen. Im Rahmen des Steuersenkungsgesetzes wurde das körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren durch das pauschalierte Halbeinkünfteverfahren mit dem Ziel der Vereinfachung der Besteuerung ersetzt. Hierbei wird eine relativ niedrige Definitivsteuer auf Unternehmensebene (25 %) mit einer pauschalen Berücksichtigung dieser Vorbelastung durch Ansatz der halben r Dividende beim Anteilseigner (Halbeinkünfte) kombiniert. Das Steueraufkommen steht dem Bund und den Ländern je zur Hälfte zu (Gemeinschaftsteuer). Bei der Körperschaftsteuer handelt es sich um eine direkte Steuer (Steuersubjekt und Steuerschuldner sind identisch). Sie zählt zu den Ertragsteuern.

Steuer auf Gewinne von Kapitalgesellschaften (AG und GmbH; Gesellschaftsformen) und anderen Körperschaften. Die Steuerbelastung ist für den Teil des Gewinns, der von Kapitalgesellschaften und Genossenschatten an Aktionäre bzw. Gesellschafter ausgeschüttet wird, niedriger (36%) als der Steuersatz für den Teil, den die Gesellschaft zur Erhöhung ihrer Rücklagen einbehält (56%). Anteilseigner können i. d. R. die Körperschaftsteuer, die das Unternehmen auf ausgeschüttete Gewinne bereits gezahlt hat, später mit der persönlichen Einkommensteuer verrechnen (Anrechnungsverfahren), so dass keine Doppelbelastung durch Einkommen-und Körperschaftsteuer stattfindet.

Ertragsteuer auf das Einkommen inländischer juristischer Personen. Steuerpflichtige Körperschaften sind nach § 1 KStG: Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine a. G., gewerbliche Betriebe von juristischen Personen öffentlichen Rechts. Unbeschränkt steuerpflichtig (sämtliche Einkünfte) sind Unternehmen, die ihren Sitz oder Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Ausländische Körperschaften haben nur das inländische Einkommen zu versteuern (beschränkte Körperschaftsteuerpflicht gem. § 2 KStG).
Der Körperschaftsteuertarif beträgt gem. § 23 KStG im Regelfall 45% auf die thesaurierten Gewinne des zu versteuernden Einkommens. Bei Gewinnausschüttung sinkt der Tarif auf die Ausschüttungsbelastung von 30%.
Die Eigentümer haben die ausgeschütteten Gewinne der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zu unterwerfen. Die bereits geleisteten und bescheinigten Körperschaftsteuerzahlungen werden dann bei der Berechnung der abschließenden Steuerschuld berücksichtigt (körperschaftsteuerliches Anrechnungsverfahren).

Der Körperschaftsteuer (KSt) unterliegt das steuerliche Einkommen der im KStG aufgeführten Körperschaften, d. s. Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH , Kolonialgesellschaften, bergrechtliche Gewerkschaften), Erwerbs und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine aG, sonstige juristische Personen des privaten Rechts, nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts und Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Zur Herstellung einer gleichförmigen, rechtsformunabhängigen Steuerbelastung im Vergleich zur Einkommensteuerbelastung der natürlichen Personen beträgt der Regelsteuersatz für Körperschaften z. Z. 56%. Soweit Körperschaften aus versteuertem Einkommen Gewinne an Empfänger ausschütten, die mit ihren Einkommen der Ertragsteuer unterhegen, tritt eine Doppelbelastung ein; diese kann durch ermäßigten KStSatz auf ausgeschüttete Gewinne (sogenannter gebrochener Steuersatz bis 1976) gemildert oder durch Anrechnungsverfahren (seit 1977) beseitigt werden. Die Anrechnung (Anrechnungsverfahren) von Körperschaftsteuer (KSt) setzt voraus, daß der Empfänger der Kapitalerträge mit diesen unbeschränkt steuerpflichtig ist und seine Steuerpflicht nicht bereits durch die Abzugsbeträge abgegolten ist. Die Körperschaftsteuerbeiastung auf Gewinnausschüttungen wird unabhängig von der Steuerpflicht und unbeschadet etwa iger abdeichender Steuersätze der Körperschaft stets auf 36/64 (=9/16) gestellt. Um dies zu erreichen, wird parallel zur jährlichen Steuerfestsetzung eine Feststellung der für Ausschüttungen verwendbaren Eigenkapitalbeträge nach ihrer bisherigen Steuerbelastung durchgeführt. Bei höherer Steuerbelastung wird die Körperschaftsteuer (KSt) auf den Ausschüttungssteuersatz heruntergeschleust, bei niedrigerer oder fehlender Steuerbelastung auf diesen heraufgeschleust. Bis zur Ausschüttung sind thesaurierte Gewinne mit dem nach sonstigem Körperschaftsteuerrecht geltenden Steuersatz belastet. Soweit die Besteuerungsgrundlage der Körperschaftsteuer (KSt) auf nichtabzugsfähigen Ausgaben beruht, kommt eine spätere Ausschüttung mit Anrechnungsverfahren nicht in Betracht, tritt also eine definitive Körperschaftsteuerbelastung ein. Auch die Ausschüttungsbelastung hat Definitivcharakter, soweit Ausschüttungsempfänger nicht anrechnungsberechtigt (ausländische Steuerpflichtige, inländische nicht unbeschränkt Steuerpflichtige) und nicht für Teile erstattungsberechtigt sind. Für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens gelten die einkommensteuerlichen Vorschriften und zusätzliche körperschaftsteuerliche Vorschriften über nicht abziehbare Aufwendungen (u. a. Kosten der Ausgabe von Anteilsrechten, soweit sie aus einem Agio gedeckt werden können, die Hälfte der Aufsichtsratsvergütungen). Verdeckte Gewinnausschüttungen an Gesellschafter oder diesen nahestehende Personen dürfen die Besteuerungsgrundlage nicht mindern. Ausdrücklich geregelt ist die Gewinn und Verlustübernahme auf Grund Organschaftvertrag. Die abhängige Organgesellschaft bleibt als Steuersubjekt erhalten, ihre selbständig abgeleitete Bemessungsgrundlage wird jedoch dem Organträger zur Besteuerung zugerechnet. Auch nach Einführung des Anrechnungsverfahrens können Steuervorteile aus der periodengleichen Zusammenrechnung von Gewinnen und Verlusten im Organkreis sowie dadurch entstehen, daß die Besteuerungsgrundlage voll nach dem Einkommensteuertarif belastet wird, weil Organschaft auch zu Personen Unternehmen als Organträger zulässig ist. Neben dem Regelsteuersatz von 56 % gibt es den Steuersatz von 50% für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nicht satzungsgemäß Gewinne an ihre Gesellschafter ausschütten, sowie für beschränkt Steuerpflichtige und den Sondersteuersatz von 8%, bezogen auf die Entgelte aus Werbesendungen, für das Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen durch das Zweite Deutsche Fernsehen. (Der ursprünglich ermäßigte Steuersatz von 46 % für bestimmte Kreditinstitute ist ab 1981 entfallen). Auf die deutsche Körperschaftsteuer (KSt) können der Körperschaftsteuer (KSt) entsprechende ausländische Steuern unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Höhe der deutschen Körperschaftsteuer (KSt) angerechnet werden; bei mindestens 25%igen Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften mit aktiver Tätigkeit i. S. des Außensteuergesetzes auch deren vergleichbare ausländische Steuern (indirekte Steueranrechnung).

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