Ihr unterliegen natürliche Personen die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bzw. juristische Personen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben. Sie erstreckt sich grundsätzlich auf das gesamte Welteinkommen bzw. –vermögen.
Laut § 1 Einkommensteuergesetz sind alle natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, d.h. mit ihren gesamten in- und ausländischen Einkünften laut § 2. Steuerpflichtig ist grundsätzlich das Welteinkommen. Unbeschränkt steuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige im Ausland, die zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen (z.B. Botschaftsangehörige). Entsprechend sind laut § 1 Körperschaftsteuergesetz alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Im Erbschaftsteuerrecht ergibt sich die unbeschränkte Steuerpflicht laut § 2 Abs. i Nr. t Erbschaftsteuergesetz, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes bzw. der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber (Erbe bzw. Beschenkte) Inländer ist.
Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, d.h. sie unterliegen mit ihrem Welteinkommen (§ 2 EStG) der deutschen Besteuerung (Welteinkommensprinzip, Universalitätsprinzip). Analog sind juristische Personen im Inland unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie dort ihren Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung haben. Jeder Staat regelt die unbeschränkte Steuerpflicht selbständig. Siehe auch Steuerrecht, Internationales (mit Literaturangaben).
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