beträgt grundsätzlich 50% des zu versteuernden Einkommens der Körperschaft (§23 I KStG). Ausnahmen von diesem Regelsteuersatz bestehen nur für wenige Körperschaften (Tarif 46%) und die Entgelte aus Werbesendungen des ZDF (Tarif 7,4%). Ausserdem können auch steuerfreie Einnahmen erzielt werden. Bei Ausschüttung des Gewinns muss die Ausschüttungsbelastung von 36% hergestellt werden.
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