Die Körperschaftsteuer ist zum 1.1. 1977 grundlegend reformiert worden. Das neue Körperschaftsteuersystem sieht die Vollanrechnung der Ausschüttungs-Körperschaftsteuer auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Anteilseigners vor (Brutto-Dividende). Damit wird die Mehrfachbesteuerung ausgeschütteter Gewinne vermieden. Mit der Entscheidung des Gesetzgebers für das Anrechnungsverfahren wurden die alternativen Reformüberlegungen zur Teilhabersteuer, zum Dividenden-Abzugssystem und zur Unternehmungsteuer zurückgedrängt. Die EG-Kommission hat bereits 1975 einen Vorschlag zur Vereinheitlichung der europäischen Körperschaftsteuersysteme unterbreitet. Dieser Vorschlag wurde 1990 zurückgezogen. Ein von der Kommission eingesetzter Ausschuss hat 1992 einen neuen Harmonisierungsvorschlag erarbeitet. Danach wird ein klassisches Körperschaftsteuersystem ohne Anrechnung und mit einem Steuersatz zwischen 20 und 40% angestrebt. Angesichts der erheblichen Unterschiede in der gegenwärtigen Besteuerung (Systeme ohne Anrechnung, mit Teil- und mit Vollanrechnung; einheitlicher und gespaltener Steuersatz für Thesaurierung und Ausschüttung) kann mit einer baldigen Einigung über eine einheitliche Besteuerung von Körperschaften in der EG nicht gerechnet werden.
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