Steuerüberwälzung, Dienstleistungskosten
Kostensteuern sind Steuern, die durch die betriebliche Tätigkeit entste-
hen und deshalb in die Kalkulation eingehen.
Zu den Steuern mit Kostencharakter rechnet man:
Gewerbeertrag- und Gewerbekapitalsteuer, Grund- und Vermögensteuer
und die Kraftfahrzeugsteuer.
Problem:
(1) Beim Ansatz der Kostensteuern. ist eine zeitliche Abgrenzung vorzu-
nehmen. Maßgebend ist nicht der Zeitpunkt der Steuerzahlung, son-
dern der Zeitraum der Steuerverursachung.
(2) Umstritten ist der Kostencharakter der Gewerbeertragsteuer. Generell
rechnet man gewinnabhängige Steuern nicht zu den Kostensteuern.
Trotzdem wird die Gewerbeertragsteuer in der Praxis wie eine Kosten-
steuer behandelt, weil sie zusammen mit der Gewerbekapitalsteuer
veranlagungstechnisch eine Einheit bildet und außerdem bei Staats-
aufträgen, die nach den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund
von Selbstkosten (LSP) abgerechnet werden, als Kostensteuer be-
handelt wird.
Gegensatz:
Nicht als Kosten kalkulierbare Steuern sind: Einkommen-, Körperschaft-,
Kirchensteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Siehe auch: Steuern
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