Der Kommissionsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag über Geschäftsbesorgung zwischen dem Kommittenten als Auftraggeber und dem Kommissionär als Auftragnehmer; er ist Grundsätzlich formfrei wirksam. Der Kommissionsvertrag begründet folgende Pflichten des Kommissionärs: Er hat die übernommenen Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen, hierbei die Interessen des Kommittenten wahrzunehmen und seinen Weisungen zu folgen; außerdem hat er dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben, ihm insbes. die Ausführung der Kommission unverzüglich anzuzeigen und über das Geschäft Rechenschaft abzulegen sowie dem Kommittenten dasjenige herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat (§ 384 Abs. 1 u. 2 HGB). Handelt der Kommissionär nicht gemäß den Weisungen des Kommittenten, so ist er ihm nach §385 Abs. 1 HGB zum Schadenersatz verpflichtet. Rechte des Kommissionärs: Der Kommissionär kann die Provision Grundsätzlich erst dann fordern, wenn das Geschäft zur Ausführung gekommen ist (§ 396 Abs. 1 HGB). Außerdem hat er einen Aufwendnngsersatzanspruch nach § 396 Abs. 2 HGB. Der Kommissionär hat wegen seiner Forderungen gegen den Kommittenten ein Pfandrecht am Kommissionsgut (§§397399 AGB Zum Selbsteintrittsrecht des Kommissionärs s. §§ 400402 HGB.
Kommission
Vorhergehender Fachbegriff: Kommissionslager | Nächster Fachbegriff: Kommissionsvertrieb
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|