Organisationsform des Rundfunks in der Bundesrepublik Deutschland; Bezeichnung für das Nebeneinander von gebührenfinanziertem öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk (siehe Rundfunk, Öffentlich-rechtlicher und Rundfunk, Privater). Beim Wiederaufbau des Rundfunks nach dem Krieg gab es zunächst nur öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Im Zuge des technischen Fortschritts wurde die als Argument für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk angenommene Knappheit an Übertragungskapazitäten beseitigt und reichte nicht mehr als Begründung für den Ausschluss privater Anbieter. Im Niedersachsen-Urteil von 1986 stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Anforderungen bezüglich der Vielfalt an private Rundfunksender reduziert werden können, solange die öffentlich-rechtlichen Anbieter die Grundversorgung sichern (Grundversorgungsauftrag der öffentlich-rechtlichen Sender). Siehe auch Medienökonomie (mit Literaturangaben).
siehe Duales Rundfunksystem.
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