Produkthaftungsgesetz Nach diesem Gesetz von 1990 haftet der Hersteller eines Produkts verschuldensunabhängig für Schäden, durch die ein Mensch getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt wird (z. B. führt ein Materialfehler hei einem Autoreifen zu einem Unfall und Schaden für Fahrer und PKW). Im Falle eines Sachschadens gilt das Gesetz nur, wenn eine andere als die fehlerhafte Sache beschädigt wird und die Sache für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt ist. Bei Personenschäden wird bis zu maximal 160 Mio. DM gehaftet, hei Sachschäden ist eine unbegrenzte Haftung gegeben bei einer Selbstbeteiligung seitens des Geschädigten von 1.125 DM. Das Produkthaftungsgesetz wird durch das Produktsicherheitsgesetz ergänzt. Dieses Gesetz ist die allgemeine Rechtsgrundlage dafür, dass die von Herstellern und Händlern in den Verkehr gebrachten, für den privaten Verbraucher bestimmten Produkte sicher sind. Hersteller werden verpflichtet, Verbraucher über mögliche Gefährdungen durch das Produkt zu informieren (z. B. durch die Gebrauchsanweisung); auch müssen sie ihre Produkte nach Inverkehrbringen daraufhin beobachten, ob von ihnen Gefährdungen ausgehen. Behörden können ggf. den Rückruf sicherheitsdefizitärer Produkte anordnen.
In der Umweltwirtschaft:
Abk.: ProdHaftG; regelt die sog. Produkthaftung, auch als Herstellerhaftung, Produzentenhaftung oder Warenhaftung bezeichnet. Bei der bestimmungsgemäßen Nutzung eines Produktes haftet der Produzent für Schäden aus der Benutzung eines von ihm in den Verkehr gebrachten fehlerhaften Produkts. Die Produkthaftung ist eine verschuldensunabhängige Haftung und gilt für Personen- und Sachschäden.
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