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Rückruf

Ein Zahlungsauftrag, insbesondere ein Überweisungsauftrag, kann vom Auftraggeber zurückgerufen werden, wenn er dem Konto des Empfängers noch nicht vorbehaltlos gutgeschrieben worden ist. Die Gutschrift ist endgültig, wenn der Empfänger die Information über die Gutschrift abrufen kann, sei es über Home-Banking oder durch die Möglichkeit, den Kontoauszug ausdrucken zu können. Der Rückruf muss, wenn die Gutschrift bei einer anderen Bank erfolgen soll, durch die erstbeauftragte Bank schriftlich, evtl. mit Eilmitteln, direkt an die Empfängerbank weitergeleitet werden.

Der   Hersteller i.S.d. GPSG ist verpflichtet eine ausreichende Infrastruktur für den Fall einer Warn­oder Rückrufaktion zu schaffen. Er muss durch Risikomanagement und vorherige Organisation sicher­stellen, dass die gefährlichen Produkte im Ernstfall so effektiv und sicher wie möglich aus dem Ver­kehr gezogen werden können (§ 5 Abs. 1
2. , Abs. 2   GPSG). Hierfür eignet sich neben Kennzeich­nung der Produkte mit Typen- und Seriennummern auch die Führung einer Kundendatei. Siehe   Produkthaftung (mit Literaturangaben).

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