Ein Zahlungsauftrag, insbesondere ein Überweisungsauftrag, kann vom Auftraggeber zurückgerufen werden, wenn er dem Konto des Empfängers noch nicht vorbehaltlos gutgeschrieben worden ist. Die Gutschrift ist endgültig, wenn der Empfänger die Information über die Gutschrift abrufen kann, sei es über Home-Banking oder durch die Möglichkeit, den Kontoauszug ausdrucken zu können. Der Rückruf muss, wenn die Gutschrift bei einer anderen Bank erfolgen soll, durch die erstbeauftragte Bank schriftlich, evtl. mit Eilmitteln, direkt an die Empfängerbank weitergeleitet werden.
Der Hersteller i.S.d. GPSG ist verpflichtet eine ausreichende Infrastruktur für den Fall einer Warnoder Rückrufaktion zu schaffen. Er muss durch Risikomanagement und vorherige Organisation sicherstellen, dass die gefährlichen Produkte im Ernstfall so effektiv und sicher wie möglich aus dem Verkehr gezogen werden können (§ 5 Abs. 1
2. , Abs. 2 GPSG). Hierfür eignet sich neben Kennzeichnung der Produkte mit Typen- und Seriennummern auch die Führung einer Kundendatei. Siehe Produkthaftung (mit Literaturangaben).
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