(auch: Recht der unerlaubten Handlungen). Regelt außervertragliche Schuldverhältnisse. Es handelt sich um ein Spezialgebiet des Bürgerlichen Rechts. Durch unerlaubte Handlungen entstehen Haftungsfolgen, insbesondere Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche. Die Tatbestände der Rechtsgutverletzungen sind nicht abschließend aufgeführt; auch die Verletzung »sonstiger Rechte« wird eingeschlossen. Dazu gehören z.B. das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die gewerblichen Schutzrechte und das Urheberrecht sowie das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Auch die Produzentenhaftung als Folge der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht fällt darunter. Der Unternehmer haftet auch für deliktische Handlungen seiner Verrichtungsgehilfen, d.h. der Arbeitnehmer und anderer Personen, derer er sich zurAusübung seines Gewerbes bedient. Die Haftung für entstandene Sach- und Personenschäden durch unerlaubte Handlungen der Verrichtungsgehilfen ist ausgeschlossen, wenn sich der Unternehmer exkulpieren kann. Er kann den Exkulpationsnachweis erfolgreich führen, sofern er darlegt, dass ihn weder ein Auswahlverschulden bei der Person des Verrichtungsgehilfen noch eine Sorgfaltspflichtverletzung bei der Beschaffung der Produktionsmaschinen und -geräte trifft. Sofern aus deliktischen Schäden mehrere Personen nebeneinander verantwortlich sind, haften sie als Gesamtschuldner.
Vorhergehender Fachbegriff: Deliktsfähigkeit | Nächster Fachbegriff: Deliktunfähigkeit
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|