Alle Kapitalgesellschaften haben den Jahresabschluß, das Testat des Abschlußprüfers, den Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats (§ 171 Abs. 2 AktG) und gegebenenfalls den Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einzureichen, § 325 Abs. 1 HGB. Die Frist hierfür beträgt 9 Monate (bei kleinen Kapitalgesellschaften 12, § 326 Satz 1 HGB). Das HGB sieht größenabhängige Erleichterungen vor: kleine Kapitalgesellschaften brauchen die GuV und die Anhangsangaben, die sich auf sie beziehen, nicht einzureichen. Mittelgroße Kapitalgesellschaften dürfen bestimmte Bilanz- und Anhangsangaben zusammenfassen, § 327 HGB. Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen auf die Hinterlegung beim Handelsregister im Bundesanzeiger hinweisen. Hingegen haben große Kapitalgesellschaften grundsätzlich alle Angaben im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Kapitalgesellschaften, die zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind, müssen diesen und den Konzernlagebericht spätestens 9 Monate nach dem Abschlußstichtag offenlegen, § 325 Abs. 3 HGB. Viele Unternehmen verstehen die Publizität als Teil ihrer Öffentlichkeitsarbeit und veröffentlichen deshalb mehr oder häufiger, als ihnen dies vom Gesetz vorgeschrieben ist.
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