Große Kapitalgesellschaften sind nach dem Bilanzrichtlinien-Gesetz Kapitalgesellschaften, die gemäß § 267 Absatz 3 HGB mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale überschreiten:
1. 15,5 Mill. DM Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrages,
2. 32,0 Mill. DM Umsatzerlöse in der letzten 12 Monaten vor dem Bilanzstichtag, 3 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.
Eine Kapitalgesellschaft gilt stets als große Kapitalgesellschaft wenn ihre Aktien oder andere von ihr ausgegebenen Wertpapiere an einer Börse in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft zum amtlichen Handel zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind oder die Zulassung zum amtlichen Handel beantragt ist.
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