Mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebs der für sich betrachtet alle Merkmale eines Betriebs im Sinne des Einkommensteuergesetzes aufweist und für sich lebensfähig ist, vgl. R. 139 Abs. 3 EStR. Wesentliche Bedeutung hat der Teilbetriebsbegriff insbesondere bei der Teilbetriebsaufgabe bzw. -veräußerung und bei Umwandlungsvorgängen. Sofern es sich um grenzüberschreitende Umwandlungsfälle handelt, gelten möglicherweise die nicht so strengen Anforderungen des Art. 2 Abs. i der EG-Fusionsrichtlinie.
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