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Verfahren der Goodwillrenten

Nach den Verfahren der Goodwillrenten ist der Unternehmenswert gleich dem Substanz wert zuzüglich sogenannter Goodwillrenten (Differentialgewinne, Überrenditen, Übergewinne). Als Goodwillrente wird die Differenz zwischen dem geschätzten Zukunftsgewinn und einem sogenannten Normalgewinn bezeichnet. Die verschiedenen Varianten der Verfahren der Goodwillrenten unterscheiden sich hinsichtlich der Art der Berechnung der Goodwillrenten, den Annahmen über deren Höhe und zeitlichen Verlauf sowie hinsichtlich der Berücksichtigung der Goodwillrenten bei der Wertermittlung.
Nach dem Verfahren (Verfahren der Übergewinnabgeltung, Methode der verkürzten Goodwillrentendauer ohne Berücksichtigung von Zinsen und Zinseszinsen) wird der Substanzwert um die nicht abgezinsten Goodwillrenten einer bestimmten Anzahl von Jahren erhöht. Nach dem Verfahren II (Verfahren der Übergewinnverteilung, Methode der verkürzten Goodwillrentendauer mit Zinsen und Zinseszinsen, Übergewinn-Kauf-Methode, UEC-Verfahren) gehen die Goodwillrenten einer bestimmten Anzahl von Jahren nur mit ihrem Barwert in den Unternehmungswert ein. Als Variante des Verfahrens II ist das Verfahren Fritz (Gewinnschichtungsmethode) anzusehen, bei dem die Goodwillrente unbefristet berücksichtigt, jedoch aus Risikogründen mit einem höheren Zinssatz als der Normalrendite kapitalisiert wird. Als Zeitraum für die Berücksichtigung der Goodwillrenten werden drei bis acht Jahre vorgeschlagen. Innerhalb dieses Zeitraums wird entweder unterstellt, daß die Goodwillren-te in konstanter Höhe anfällt (herrschende Meinung), oder es wird angenommen, daß die Goodwillrente linear oder progressiv abnimmt, wobei abnehmende Goodwillrenten nur in Verbindung mit Verfahren II diskutiert werden. So ist die Methode Leake als Verfahren II mit unterstellter linear fallender Goodwillrente zu kennzeichnen.
Für die Berechnung des Normalgewinns und damit der Goodwillrente werden zwei Methoden vorgeschlagen. Der Normalgewinn entspricht danach der landesüblichen Verzinsung (Normalrendite) entweder des Substanzwertes oder des gesuchten Unternehmungswertes. Nach der zweiten Methode ergibt sich ein größerer Normalgewinn und damit eine geringere Goodwillrente. Das Charakteristikum der Verfahren der Goodwillrenten ist, daß eine Goodwillrente konstatiert wird und daß diese Goodwillrente nur für eine begrenzte Dauer berücksichtigt wird. Begründet wird diese Begrenzung der Goodwillrentendauer mit zwei Argumenten, die scharf getrennt werden sollten:
1. Das erste Argument begründet die Begrenzung der Goodwillrentendauer damit, daß die Goodwillrente besonders konkurrenzgefährdet sei und daß mit ihr Grundsätzlich nicht auf Dauer gerechnet werden könne.
2. Das zweite Argument begründet die Begrenzung der Goodwillrentendauer damit, daß der Verkäufer nur einen Anspruch auf diejenige Goodwillrente habe, diesich noch auf seine Tätigkeit zurückführen lasse, deren Wirkung abernach einem Verkauf immer geringerwerde. Wenn auch in Zukunft eineGoodwillrente vorhanden sei, so seidies dann nicht dem Verkäufer zuverdanken, sondern dem goodwiller-zeugenden und goodwillerhaltendenMaßnahmen des Käufers. Mit diesemzweiten Argument wird ein Gerechtigkeitspostulat offenk und ig, das esnahelegt, die Verfahren der Goodwillrenten auch im Rahmen der Bestimmung eines Arbitriumwer-tes anzuwenden und sie als spezielleAusprägungen des Grund satzes derparteienbezogenen Angemessenheitanzusehen. Grundsätzlich ist bei Anwendung der Verfahren der Goodwillrenten eine gleiche Verteilung des realisierbaren Vorteils inHohe der Differenz zwischen denPreisgrenzen von Käufer und Verkäufer (Entscheidungswert) nicht gewollt. Die kompromißbestimmenden und damit den Arbitriumwert determinierenden Größen sind neben der Berechnung der Goodwillrente dieGoodwillrentendauer und der Kapitalisierungszinsfuß. Wie bei den anderen Bewertungsverfahren dertraditionellen Unternehmensbewertung gilt auch für die V., daß aus derverfahrensspezifisch gewollten Verteilung wegen möglicher Vorabverteilungen auf die Parteien nicht auf dietatsächlich erreichte Vorteilsvertei-lung zugunsten des Verkäufers und des Käufers geschlossen werden kann.

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