Steuerrichtlinien sind allgemeine » Verwaltungsvorschriften durch die Bundesregierung i. Steuerrichtlinien d. Art. 108 Nr. 7 GG. Ihr Erlaß bedarf der Zustimmung des Bundesrates (Art. 84 Abs. 2 GG.). Sie sollen die einheitliche Durchführung der Steuergesetze durch die Finanzverwaltung gewährleisten, sie sind demnach Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgedankens. Durch sie werden auslegungsfähige Steuerrechtsnormen aus der Sicht der Finanzverwaltung interpretiert. Die Behandlung des Problemfelds erfolgt i. d. R. steuerarten-bezogen (z. B. EStR, KStR, GewStR usw.).
Die Steuerrichtlinien binden intern die Behörden der Finanzverwaltung, schränken also deren Handlungs und Ermessensspielraum ein. Da sie selbst aber keine eigenständigen Rechtsnormen sind, entfalten sie gegenüber dem Steuerpflichtigen, insbesondere aber gegenüber den Finanzgerichten im Grund satz keinerlei Bindungswirkung, d. h. begründen außerhalb der Behörde keinerlei Rechte und Pflichten. Eine Außenwirkung kann sich erst bei der Anwendung einer rechtswidrigen Verwaltungsanweisung bzw. der Nichtanwendung einer rechtmäßigen Verwaltungsanweisung durch das Gebot der Gleichmäßigkeit ergeben.
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