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Nachrangige Verbindlichkeiten

Nachrangige Verbindlichkeiten werden im Konkursfall erst dann zurückerstattet, wenn die Forderungen aller nicht nachrangigen Gläubiger getilgt worden sind. Die nachrangigen Verbindlichkeiten stehen daher wie Genußrechtskapital in gewissem Umfang als Haftungsmasse für Verbindlichkeiten der Kreditinstitute zur Verfügung. Diesem Aspekt wird bei der Ermittlung der Eigenmittel Rechnung getragen. Längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten (Ursprungslaufzeit: mindestens 5 Jahre, Restlaufzeit: mindestens 2 Jahre) werden in voller Höhe dem Ergänzungskapital zugerechnet, kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten (Ursprungslaufzeit: mindestens 2 Jahre) den Drittrangmitteln.

(nachrangiges Haftkapital) Kapitalbeträge, die sowohl Eigen- als auch Fremdkapitalbestandteile besitzen. Nachrangige Verbindlichkeiten sind zum einen Fremdkapital, da sie Gläubiger-Schuldner-Beziehungen widerspiegeln und wie normales Fremdkapital mit einer entsprechenden Verzinsung zurückgezahlt werden. Zum anderen stellen sie aber auch Eigenkapital dar, da sie im Verlustfalle nach Aufzehrung der sog. primären Sicherheitsrücklage (Grundkapital, Gewinne etc.) vor allen anderen Verbindlichkeiten des Unternehmens zur Haftung bzw. Verlustabdeckung herangezogen werden. Um dieses Risiko nachrangiger Verbindlichkeiten gebührend zu entlohnen, ist z. B. ein Risikoaufschlag auf die Verzinsung denkbar. Der Begriff nachrangige Verbindlichkeiten ist gesetzlich nicht geregelt, sondern allein im Rahmen des Kreditvertrages zwischen Gläubiger und Schuldner zu konkretisieren, wobei die Ausstattung dieser Verbindlichkeiten im Hinblick auf Kündigung, Rückzahlung und Verzinsung sowie Laufzeit im Vertrag festzulegen ist. Allerdings muß im Kreditvertrag ein Passus enthalten sein, der bestimmt, daß die als nachrangig auszuweisende Verbindlichkeit im Liquidations- bzw. Haftungsfall hinter alle anderen Unternehmensverbindlichkeiten zurücktritt. Obwohl nachrangige Verbindlichkeiten im Rahmen der Diskussion um die Haftungsfunktion bestimmter Eigenkapitalschichten gemäß §§ 10, 12 und 13 KWG einige Relevanz erhalten haben, spielen sie in der Bundesrepublik Deutschland nur eine geringe Rolle.

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