Drittrangmittel sind Bestandteil der Eigenmittel eines Kreditinstituts. Drittrangmittel setzen sich aus kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten und dem Nettogewinn aus dem Wertpapierhandel zusammen. Da die Komponenten, aus denen sich die Drittrangmittel zusammensetzen, nur eine vergleichsweise geringe Haftungsqualität aufweisen, dürfen sie maximal bis zur 2,5-fachen Höhe des freien Kernkapitals (abzüglich des freien Ergänzungskapitals) zur Unterlegung von Marktrisikopositionen genutzt werden.
Teil der Eigenmittel, die bei Kreditinstituten als Grundlage für aufsichtsrechtliche Maßnahmen im Rahmen des Kreditwesengesetzes dienen. Drittrangmittel können nur ergänzend einbezogen werden. Drittrangmittel sind nach § 10 Abs. 2c 1. der anteilige Gewinn, der bei einer Glattstellung aller Handelsbuchpositionen entstünde, abzüglich aller vorhersehbaren Aufwendungen und Ausschüttungen sowie der bei einer Liquidation des Unternehmens voraussichtlich entstehenden Verluste aus dem Anlagebuch, soweit diese nicht bereits in den Korrekturposten ... berücksichtigt sind (Nettogewinn), und 2. die kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten.
Nach KWG: 1. anteiliger Gewinn, der bei Glattstellung aller Handelsbuchpositionen entstände, abzgl. aller vorhersehbaren Aufwendungen und Ausschüttungen sowie der bei einer Liquidation des Instituts voraus-sichtl. entstehenden Verluste aus dem Anlagebuch, soweit diese nicht bereits in den Korrekturposten berücksichtigt sind (Nettogewinn), und 2. die kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten. Nettogewinn und kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten können nur bis zu einem Betrag als Drittrangmittel berücksichtigt werden, der zusammen mit dem Ergänzungskapital, das nicht zur Unterlegung der Risiken aus dem Anlagebuch nach Vorgabe des KWG benötigt wird (freies Ergänzungskapital), 250% des Kernkapitals, das nicht zur Unterlegung der Risiken aus dem Anlagebuch nach Vorgabe des KWG benötigt wird (freies Kernkapital), nicht übersteigt. Soweit das Institut die 250%-Grenze nicht durch kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten ausschöpft, kann es diese durch Positionen ersetzen, die allein wegen einer o. a. Kappung nicht als Ergänzungskapital berücksichtigt werden können. Bei Wertpapierhandelsunternehmen ist die Grenze 200% des freien Kernkapitals, es sei denn, von den Drittrangmitteln werden die schwer realisierbaren Aktiva, soweit diese nicht vom haftenden Eigenkapital abgezogen werden, sowie die Verluste ihrer Tochterunternehmen abgezogen.
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