Bestandteil des haftenden Eigenkapitals und somit auch der Eigenmittel. Das Ergänzungskapital wird in zwei Klassen von Kapitalien mit abnehmender Haftungsqualität unterteilt, deren Summe nicht größer sein darf als das anrechenbare Kernkapital. Das Ergänzungskapital der Klasse I, das mindestens 50% des gesamten Ergänzungskapitals ausmachen muß, umfaßt die Vorsorgereserven, das Genußrechtskapital, die Neubewertungsreserven sowie kumulative Vorzugsaktien. Die längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten sowie die Haftsummenzuschläge bei Kreditgenossenschaften bilden das Ergänzungskapital der Klasse II.
Dem haftenden Eigenkapital von Kreditinstituten zugerechnete, nicht als Eigenkapital bilanzierte Posten, die aber weitgehend dieselbe Risikoübernahmefunktion wie das gebuchte Eigenkapital innehaben. Zum Ergänzungskapital „erster Klasse“, d.h. mit voller Zurechnung, gehörten das Genussrechtskapital und bestimmte Vorsorgereserven. Nachrangige Verbindlichkeiten und der Haftsummenzuschlag bei Kreditgenossenschaften können zu 50 % zugerechnet werden (Ergänzungskapital „zweiter Klasse“). Dazu kommt noch ein Bruchteil der Neubewertungsreserven bei Grundstücken und Wertpapieren. Insgesamt darf das Ergänzungskapital nicht höher als das bilanzierte Eigenkapital (Kernkapital) sein.
Auch: ergänzendes, weiches Eigenkapital nach KWG. Nach KWG: zusammen mit Kernkapital das haftende Eigenkapital einer Bank abzgl. bestimmter Positionen. Besteht abzgl. bestimmter Korrekturposten aus 1. Vorsorgereserven nach § 340 f HGB; 2. Vorzugsaktien; 3. Rücklagen nach § 6b EStG in Höhe von 45%, soweit diese Rücklagen durch die Einstellung von Gewinnen aus der Veräusserung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden entstanden sind; 4. bestimmten Genussrechtsverbindlichkeiten; 5. bestimmten längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten; 6. den im Anhang des letzten festgestellten Jahresabschlusses ausgewiesenen nicht realisierten Reserven bei Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden in Höhe von 45% des Unterschiedsbetrags zwischen Buch- und Beleihungswert; 7. den im Anhang des letzten festgestellten Jahresabschlusses ausgewiesenen nicht realisierten Reserven bei Anlagebuchpositionen in Höhe von 35% des Unterschiedsbetrags zwischen Buchwert zzgl. Vorsorgereserven und a) Kurswert bei Wertpapieren, die an einer Wertpapierbörse zum Handel zugelassen sind, b) dem nach §11 BewG festzustellenden Wert bei nicht no- tierten Wertpapieren, die Anteile an zum Verbund cer Kreditgenossenschaften oder der Sparkassen gehörenden Kapitalgesellschaften mit bestimmter Bilanzsummenhöhe verbriefen, oder c) dem veröffentlichten Rücknahmepreis von Anteilen an einem Sondervermögen i.S.d. KAGG oder von Anteilen an einem Wertpapiersonderver-mögen, die von einer KAG mit Sitz in einem anderen EWR-Staat ausgegeben werden; 8. dem bei eingetragenen Genossenschaften durch RVO festzusetzenden Haftsummenzuschlag. Bei Berechnung des haftenden Eigenkapitals kann Ergänzungskapital nur bis zur Höhe des Kernkapitals berücksichtigt werden. Dabei darf das berücksichtigte Ergänzungskapital nur bis 50% des Kernkapitals, ans längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten und dem Haftsummenzuschlag bestehen. Drittrangmittel sind: 1. Anteiliger Gewinn, der bei Glattstellung aller Handelsbuchpositionen entstände, abzgl. aller vorhersehbaren Aufwendungen und Ausschüttungen sowie der bei einer Liquidation des Unternehmens vorauss. entstehenden Verluste aus dem Anlagebuch, soweit diese nicht bereits in den Korrekturposten berücksichtigt sind (Nettogewinn). 2. Kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten. Nettogewinn und kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten können nur bis zu einem Betrag als Drittrangmittel berücksichtigt werden, der zusammen mit dem Ergänzungskapital, das nicht zur Unterlegung der Risiken ans dem Anlagebuch nach den Vorgaben des KWG benötigt wird (freies Ergänzungskapital), 250% des Kernkapitals, das nicht zur Unterlegung der Risiken aus dem Anlagebuch nach Vorgaben des KWG benötigt wird (freies Kernkapital), nicht übersteigt. Soweit das Institut die 250%-Grenze nicht durch kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten ausschöpft, kann es diese durch Positionen, die allein wegen einer o.a. Kappung nicht als Ergänzungskapital berücksichtigt werden können, ersetzen. Bei Wertpapierhandelsunternehmen ist die Grenze 200% des freien Kernkapitals, es sei denn, von den Drittrangmitteln werden die schwer realisierbaren Aktiva, soweit diese nicht vom haftenden Eigenkapital abgezogen werden, sowie die Verluste ihrer Tochterunternehmen abgezogen. Schwer realisierbare Aktiva sind: 1. Sachanlagen; 2. Anteile sowie Forderungen aus Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter, Genussrechten oder nachrangigen Verbindlichkeiten, soweit sie nicht in Wertpapieren, die zum Handel an einer Wertpapierbörse zugelassen sind, verbrieft und nicht Teil des Handelsbuchs sind; 3. Darlehen und nicht marktgängige Schuldtitel mit Restlaufzeiten von mehr als 90 Tagen; 4. Bestände in Rohwaren, soweit diese nicht mit Eigenmitteln zu unterlegen sind. Zu unterscheiden nach Höhe der Anrechenbarkeit als haftendes Eigenkapital: Ergänzungskapital Klasse 1, Ergänzungskapital Klasse 2, Ergänzungskapital Klasse 3.
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