Kreditinstitute dürfen — weit über das sonst zulässige handelsrechtliche Maß hinaus — stille Reserven bilden. Neben der Unterbewertung von Forderungen und Wertpapieren nach dem Niederstwertprinzip sowie den großzügigen Wertberichtigungsmöglichkeiten, dürfen Kreditinstitute nach § 340 f HGB darüber hinaus Vorsorgereserven in Höhe von bis zu 4% auf den gesamten Forderungsbestand und die Wertpapiere der Liquiditätsreserve bilden.
Mit dieser zusätzlichen Möglichkeit zur stillen Reservenbildung soll den „besonderen Risiken des Geschäftszweiges der Kreditinstitute" Rechnung getragen werden.
Da die Bildung und Auflösung dieser Vorsorgereserven für einen externen Bilanzleser nicht erkennbar ist, können Banken mit den Vorsorgereserven „geräuschlos" eine Ergebnisglättung betreiben und hierdurch auch zur Vermeidung eines Bank-Run bei schlechten Ergebnissen beitragen.
Vorhergehender Fachbegriff: Vorsorgeprinzip | Nächster Fachbegriff: Vorsorgesparen
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|