(tax credit) erfolgt nach Anwendung des Steuertarifs, indem bei der Ermittlung des zu zahlenden Steuerbetrages von der Steuerschuld bestimmte Ausgaben abgezogen werden können, die als förderungswürdig angesehen werden. Bei dieser Abzugsart gibt es - verglichen mit der Abzugsfähigkeit - andere Verteilungswirkungen: Die absolute Steuerersparnis ist bei gleichen Abzugsbeträgen von der Steuerschuld für jeden Steuerpflichtigen gleich, jedoch sinkt die relative Entlastungswirkung der Anrechenbarkeit mit steigendem Grenzsteuersatz. Die Anrechenbarkeit wird dann als Steuersystematisch korrekt angesehen, wenn es sich um Abzüge handelt, die der freiwilligen Einkommensverwendung dienen (z.B. Spenden) oder die aus Struktur-, konjunktur- oder regionalpolitischen Gründen (z.B. Investitionen, Ersparnis) wünschenswert sind. Von Anrechenbarkeit spricht man auch, wenn gezahlte Steuern mit der Steuerschuld bei anderen Abgaben verrechnet werden können (Quellensteuer).
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