angfristiger Kredit, der von Bausparkassen gewährt wird. Es ist zweck- und objektgebunden und wird nur aufgrund eines bestehenden Bausparvertrages ( Bausparen, dessen Bausparsumme zugeteilt sein muß, gewährt. Der Bausparer hat i. d. R. mindestens 40% der Bausparsumme anzusparen (Mindestguthaben), worauf die Bausparkasse ihm dann ein Bauspardarlehen in Höhe von maximal 60% der Bausparsumme gewährt. Die Zuteilung des Bauspardarlehens ist von der angesparten Bausparsumme und einer (Mindest-) Wartezeit abhängig. Bauspardarlehen werden in Höhe von 60% der Bausparsumme an zweitem Rang und bis zu 80% des Beleihungswertes durch eine Hypothek besichert.
Diese von den Bausparkassen auf der Grundlage eines Bausparvertrages gewährten Darlehen haben ausschließlich die Schaffung von Wohneigentum zum Zweck (Eigenheim, Eigentumswohnung). Bausparkredite sind zumeist zinsgünstig und werden von den Bewegungen der Zinsen auf den Kapitalmärkten nur marginal beeinflußt. Voraussetzung für das Darlehen ist allerdings, daß der Bausparer erst einmal in monatlichen Raten ein bestimmtes Eigenkapital auf die Barsparsumme anspart. Die Darlehenssumme wird dann, ist das Sparziel erreicht, mit dem Sparguthaben ausgezahlt. Diese Sparguthaben werden außerordentlich niedrig verzinst.
Auch: Bau-, Bausparkassendarlehen. Von einer Bausparkasse vergebener langfristiger durch Grundschulden gesicherter Kredit. Oft handelt es sich um solche auf der zweiten Rangstelle im Grundbuch, in Ergänzung zu dem erststelligen Darlehen einer Hypotheken- oder Geschäftsbank. Forderungen aus Bauspardarlehen u. a. Bausparkassen zulässigen Darlehen, soweit diese nicht durch Abtretung von Rechten aus Bausparverträgen gesichert werden, müssen durch Bestellung von Hypotheken oder Grundschulden an einem inländischen Pfand- objekt abgesichert werden. Der Bestellung einer Grundschuld steht gleich der Anspruch einer Bausparkasse gegen eine Bank auf Abtretung oder Teilabtretung einer Grundschuld, die von der Bank treuhänderisch zu Gunsten der Bausparkasse verwaltet wird. Von einer Sicherung durch Grundpfandrechte kann abgesehen werden, wenn ausreichende anderweitige Sicherheiten gestellt werden (Ersatzsicherheiten), von einet Sicherung durch Grundpfandrechte oder Ersatzsicherheiten, wenn der Darlehensnehmer sich der Bausparkasse gegenüber verpflichtet, eine mögliche Sicherung durch Grundpfandrechte nicht durch eine Verpfändung des als Pfandobjekt in Betracht kommenden Gegenstandes für eine andere Verbindlichkeit oder durch seine Veräusserung zu verhindern; solche Darlehen dürfen im Einzelfall nur bis bestimmte Höchstgrenzen vergeben werden. Bei einer Vergabe von Darlehen an inländische Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts kann von einer Sicherung abgesehen werden. Von einer Sicherung kann ferner insoweit abgesehen werden, als für Darlehen, die anderen Darlehensnehmern gewährt werden, eine der vorgenannten Stellen die Gewährleistung übernommen hat.
Die BaFin kann für Einzelfälle zulassen, dass auch Pfandobjekte ausserhalb des Geltungsbereichs des Bausparkassengesetzes beliehen werden.
Im Bausparvertrag werden die Bauspar- summe, die hierfür vom Bausparer zunächst zu erbringenden Sparleistungen sowie (als Unterschiedsbetrag zwischen beiden) die Höhe des späteren Bauspardarlehens festgelegt. Der Darlehensanspruch darf im allg. 60% der Bausparsumme nicht übersteigen. Die Auszahlung des Darlehens setzt die "Zuteilung" der Bausparsumme voraus. Wann der einzelne zum Zuge kommt, richtet sich nach der Leistung des jeweiligen Bausparers für die Bauspargemeinschaft; die Leistung wird in einer "Bewertungszahl" ausgedrückt.
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