Lastschriftverkehr Die Kontoführung hat sich wesentlich vereinfacht, seit es das Lastschriftverfahren gibt. Bei regelmäßig wiederkehrenden, jedoch unterschiedlich hohen Zahlungen ist ein Kontoinhaber bei Anwendung dieses Verfahrens damit einverstanden, dass von seinem Konto ein Zahlungsempfänger den jeweils fälligen Betrag abruft (z. B. bei der Zahlung von Miete, Gas. Strom, Versicherungsbeiträgen). Der Zahlungspflichtige muss also nicht immer und immer wieder eine Überweisung vornehmen. Man unterscheidet zwei Formen des I .Lastschriftverfahren: Einzugsermächtigung: Der Zahlungspflichtige ermächtigt den Zahlungsempfänger, die Forderungen bei seiner Bank zu Lasten seines Kontos einzuziehen.
Für regelmässig wiederkehrende Zahlungen haben sich als gebräuchlichste Varianten die beiden Grundformen Dauerauftrag und Lastschrift herausgebildet. Während beim Dauerauftrag der Zahlungspflichtige seine Bank beauftragt, die regelmässig zu leistenden Zahlungen über konstante Beträge (z.B. Miete, Versicherungsprämien, Beiträge) zu Gunsten des Zahlungsempfängers auszuführen, ermächtigt er beim Lastschriftverfahren den Zahlungsempfänger (bzw. dessen Bank), von seinem Konto zu bestimmten Zeitpunkten den jeweils in der Lastschrift genannten Betrag einzuziehen. Der Zahlungsvorgang wird also vom Zahlungsempfänger - mit vorheriger Zustimmung des Zahlungspflichtigen - ausgelöst. Der Zahlungspflichtige muss zunächst dem Lastschriftverkehr bei seinem Konto per Einzugsermächtigung an den Zahlungsempfänger (Einzugsermächtigungsverfahren) oder per Abbuchungsauftrag an seine Bank (Abbuchungsauftragsverfahren) ausdrücklich zustimmen. Neben der damit verbundenen Steuerung seiner Geldeingänge hat der Gläubiger den Vorteil, dass er seine Aussenstände verringert und seine Debitorenbuchhaltung besser kontrollieren und rationalisieren kann. Das Verfahren läuft in der Form ab, indem der Gläubiger als Zahlungsempfänger auf der Grundlage der von ihm ausgestellten Lastschrift über seine Hausbank als erster Inkassostelle aus dem Guthaben oder dem eingeräumten Kredit des Schuldners als Zahlungspflichtigem bei dessen Bank als zweiter Inkasso- oder Zahlstelle den in der Lastschrift angegebenen Geldbetrag einzieht. Die Rückgabe von Lastschriften ist nach dem Lastschriftabkommen nur möglich, weil sie unanbringlich sind, auf dem Konto des Zahlungspflichtigen keine Deckung vorhanden ist oder bei Abbuchungsauftragslastschriften der Zahlstelle kein Abbuchungsauftrag vorliegt.
Auch: Lastschrift
Die Lastschrift ist ein Einzugspapier. Zum Lastschriftverkehr gehören:
· Abbuchungsauftrag, bei dem ein Zahlungsverpflichteter zugunsten des Zahlungsempfängers seinem Kreditinstitut einen entsprechenden Auftrag erteilt, und
• Einzugsermächtigung, bei der ein Zahlungsverpflichteter dem Zahlungsempfänger die Ermächtigung erteilt, von seinem Bankkonto regelmäßig Beträge abbuchen zu lassen.
Bei der Lastschrift (Abbuchungsauftrag oder Einzugsermächtigung) wird vom Zahlungsempfänger aus dem vorhandenen Guthaben des Zahlungsverpflichteten bei dessen Bank der geschuldete Betrag abgebucht und auf das Konto des Zahlungsempfängers bei derselben oder einer anderen Bank überwiesen.
Der Lastschriftverkehr ist durch die Verbände der Kreditwirtschaft im »Abkommen über den Lastschriftverkehr« geregelt. Dieser wird vor allen Dingen für regelmäßig wiederkehrende Zahlungsverpflichtungen herangezogen.
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