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Rechtskauf

Sonderform des Kaufvertrages, bei dem keine körperlichen Waren (Sachen) entgeltlich übertragen werden, sondern Rechte. Bespiele sind Wertpapiere wie Aktien, Wechsel und ähnliches. Die Abgren­zung von Sach- und Rechtskauf kann problematisch werden, wenn die Mehrheit der Anteile an einem Unternehmen gekauft wird. Hier treten Probleme vor allem auf, wenn die Unternehmensanteile dem Erwerber nicht die erwartete Position verschaffen oder das Unternehmen aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht die erwartete Qualität hat. Nach der Reform des deutschen BGB im Jahre 2002, das im Hinblick auf die Gewährleistung den Sach- und Rechtskauf gleichstellt, hat diese Frage zumindest in Deutschland an Bedeutung verloren. Siehe auch   Kaufrecht (mit Literaturangaben).

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