Die Regeln der Gefahrtragung bestimmen, welche Vertragspartei das Risiko der Zerstörung, anderer Formen des Untergangs und der Verschlechterung zu liefernden Ware übernehmen muss. Es wird zwischen der Leistungs- und der Gegenleistungsgefahr (Preisgefahr) unterschieden. Die Regeln der Leistungsgefahr bestimmen, ob der Lieferant, sollte Ware vor der Übergabe an den Abnehmer zerstört oder verschlechtert werden, nochmals intakte Ware liefern muss. Ist eine nochmalige Lieferung nicht möglich, haftet der Verkäufer dem Abnehmer in der Regel für die aus Nichtlieferung entstehenden Schäden. Die Normen der Gegenleistungs- oder Preisgefahr legen fest, ob der Käufer / Abnehmer den vollen Preis bezahlen muss, obwohl die Ware nicht oder nicht vollständig erhalten hat. Hat beispielsweise bei einem Versendungskauf der Verkäufer die Ware an eine geeignete Transportperson übergeben und wird die Ware auf dem Transport zerstört, muss der Käufer den vereinbarten Preis in voller Höhe bezahlen, da die Gegenleistungs- oder Preisgefahr bereits auf ihn übergegangen ist. Siehe auch Incoterms sowie Kaufrecht (mit Literaturangaben).
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