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kalkulatorische Kosten

Kalkulatorische Kosten sind Kosten, denen entweder kein Aufwand (Zusatzkosten) oder Aufwand in anderer Höhe (Anderskosten) in der Finanzbuchhaltung gegenübersteht. Sie müssen verrechnet werden, damit - unbeeinträchtigt durch handels- und steuerrechtliche Vorschriften, die anderen Zwecken dienen - in der Kostenrechnung der - "richtige" - Werteverzehr an Produktionsfaktoren berücksichtigt wird, der mit den Aufgaben der Kostenrechnung als Planungs- und Kontrollinstrument in der Hand der Unternehmensleitung korrespondiert.
Die kalkulatorische Kosten umfassen als Oberbegriff Zusatzkosten und Anderskosten. Zusatzkosten sind Kosten, denen kein Aufwand gegenübersteht. Anderskosten sind Kosten, denen Aufwand in anderer Höhe gegenübersteht.
In der Kostenrechnung müssen kalkulatorische Kosten verrechnet werden, damit ohne Rücksicht auf handels- und/oder steuerrechtliche Vorschriften die für kostenrechnerische Zwecke richtige Bemessung des Werteverzehrs an Produktionsfaktoren gefunden wird. Die kalkuatorische Kosten dienen der sachlichen Abgrenzung von Kosten und Aufwendungen.

Beispiel: In der betrieblichen Praxis kennt man die folgenden kalkulatorischen Kostenarten:

kalkulatorische Abschreibungen,
kalkulatorische Miete,
kalkulatorische Pacht,
kalkulatorischer Gewinn,
kalkulatorischer Unternehmerlohn,
kalkulatorische Wagnisse,
kalkulatorische Zinsen.

Kalkulatorische Kosten sind Kostenarten im betrieblichen Rechnungswesen, die nicht direkt einer Aufwandsart der Finanzbuchhaltung entsprechen, weil sie entweder von dieser abgegrenzt werden oder ihnen kein direkter Aufwand gegenübersteht.

Oft handelt es sich um Opportunitätskosten, das sind Kosten entgehender Gelegenheit, Zinsen oder Lohn zu verdienen. Die bekanntesten davon sind:
  • kalkulatorische Sozialleistungskosten

  • kalkulatorische Abschreibungen

  • kalkulatorische Zinsen

  • kalkulatorischer Unternehmerlohn

  • kalkulatorische Wagniskosten.


In der Finanzbuchhaltung werden als Zinsen nur Beträge berücksichtigt, die an Fremdkapitalgeber gezahlt werden. Im betrieblichen Rechnungswesen will man bei den Zinskosten dem gesamten Kapital, also auch dem Eigenkapital, Rechnung tragen, weshalb für das betriebsnotwendige Vermögen ein kalkulatorischer Zinssatz (Capital Cost) angesetzt wird. Das Betriebsergebnis ist dann interpretierbar als Economic Value Added.

Für eine Ergebnisrechnung einzubeziehende Kosten, denen kein Aufwand (Zusatzkosten) oder ein Aufwand in anderer Höhe (Anderskosten) gegenübersteht. Aufgrund der von bilanziellen Zwecken (rein vergangenheitsorientiert) abweichenden kostenrechnerischen Zwecke sind kalkulatorische Kosten insbesondere für Abschreibungen, Zinsen und Wagnisse anzusetzen. Ziel der Einbeziehung der kalkulatorischen Kosten in die innerbetriebliche Entscheidungsrechnung ist ein vollständiger Alternativenvergleich.

Üblicherweise werden folgende kalkulatorische Kostenarten unterschieden:
kalkulatorische Abschreibungen,
kalkulatorische Zinsen,
kalkulatorischer Unternehmerlohn,
kalkulatorische Miete,
kalkulatorische Wagnisse.

Kalkulatorische Kosten sind Kosten, die in der Kostenrechnung anders als in der Aufwandsrechnung bewertet und / oder angesetzt werden. Zu den kalkulatorischen Kosten zählen die kalkulatorischen Abschreibungen, die kalkulatorischen Wagnisse, der kalkulatorische Unternehmerlohn und die kalkulatorischen Zinsen. Diejenigen kalkulatorischen Kosten, denen kein Aufwand gegenübersteht, sind die Zusatzkosten.

In der Bankkalkulation ermittelte Kosten für Verbrauch eingesetzter produktiver Faktoren, die nicht unbedingt auch kurzfristig und in gleicher Höhe Aufwendungen darstellen: kalkulatorische Abschreibungen, Zinsen, Unternehmerlohn.

Allen kalkulatorischen Kostenarten ist folgende buchungstechnische Verrechnung gemeinsam: per Klasse 4 (Kosten) an Klasse 2 (neutraler Aufwand und Ertrag bzw. Abgrenzungskosten). Da ist es zunächst unerheblich, um welche Konten es sich hierbei im einzelnen handelt. Die Kostenrechnung kann damit ab Klasse 4 mit den kalkulatorischen Kosten, d.h. mit dem betriebswirtschaftlich sinnvollen Werteverzehr, rechnen. Nach Verarbeitung und Auswertung der Zahlen in der Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung finden sich die kalkulatorischen Kosten (im Umsatzkostenverfahren insgesamt nach Kostenträgern gegliedert) auf der Soll-Seite des Betriebser- gebniskontos wieder. Dieses Konto wird auf das Gewinn- und Verlust-Konto abgeschlossen. Die gleichzeitig in der Klasse 2 gegengebuchten "verrechneten kalkulatorischen Kosten" werden über das neutrale Ergebnis (Abgrenzungssammelkonto) ebenfalls auf das GuV-Konto abgeschlossen; sie finden sich dort auf der Haben-Seite. Im Ergebnis ist also die Verbuchung der kalkulatorischen Kosten erfolgsneutral. Die erfolgswirksame Verbuchung der Aufwendungen der Finanzbuchhaltung, die den kalkulatorischen Kosten entsprechen, erfolgt im Soll der Klasse 2. Die hier benötigten Konten sind z.B. bilanzielle Abschreibungen (23), Zinsaufwendungen (24), Haus- und Grundstücksaufwendungen (21), betriebliche ausserordentliche Aufwendungen (25). Sie werden über das neutrale Ergebnis auf das GuV- Konto verbucht und führen dort, nachdem die kalkulatorischen Kosten durch die Gegenbuchung bereits kompensiert wurden, zum gewünschten Ergebnis, nämlich in der GuV- Rechnung nur die Aufwendungen (und Erträge) der Finanzbuchhaltung auszuweisen.

Siehe auch: Zusatzkosten, Abgrenzung.

Literatur:
* Haberstock, L., Kostenrechnung I, Einführung, 9. Aufl., Hamburg 1993.
* Haberstock, L., Kostenrechnung II, (Grenz-)Plankostenrechnung, 7. Aufl., Hamburg.
* Haberstock, L., Grundzüge der Kosten- und Erfolgsrechnung, 4. Aufl., München 1993.  

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