formaler Ausdruck für jene einzelwirtschaftlichen Ziele, auf deren Erfüllung die wirtschaftlichen Handlungen in Betrieben und Unternehmen als absichtsvoll gestaltete soziale Systeme ausgerichtet sind. Als Regeln des Rechts und der Konvention prägen sie ökonomische Entscheidungen und gehören somit zu den Formelementen der Wirtschaftsordnung. Die Existenz formaler gemeinsamer Absichten und Zielsetzungen für die Mitglieder von Betrieben und Unternehmungen schliesst das Vorhandensein personaler, individueller Ziele nicht aus, wie sie in der Maximierung oder Sicherung des Individualeinkommens, sozialer Anerkennung und innerbetrieblichem Aufstieg oder der Verbesserung der Arbeitsbedingungen bestehen. Vielmehr gehört es zu den grundsätzlichen Problemen solcher Organisationen, personale und gemeinsame Ziele durch entsprechende zielgerichtete Motivation der individuellen Handlungen zur Dekkung zu bringen. Grundsätzlich werden drei Formen einzelwirtschaftlicher Zielsetzungen für Betriebe und Unternehmungen unterschieden, die in der betrieblichen Ergebnisrechnung ihren Ausdruck finden: Das Gewinnprinzip als dominierendes Formalziel privatwirtschaftlicher Unternehmensformen; das Einkommensprinzip, auf dessen Basis ökonomische Entscheidungen in genossenschaftlichen Betrieben, in Familienbetrieben und in arbeiter- selbstverwalteten Unternehmen beruhen; das Planerfüllungsprinzip in Verbindung mit Prämien, das für staatlich geleitete Betriebe in Wirtschaftsordnungen mit zentraler Planung gilt. Literatur: Gutmann, G., Volkswirtschaftslehre, 3. Aufl., Stuttgart 1990.
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