Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

kalkulatorische Miete

Die kalkulatorische Miete gehört zu den kalkulatorischen Kosten. Man
berechnet sie für solche Räume, die zwar betrieblich genutzt werden, für die aber keine Mietzahlungen anfallen.

Eine Unternehmung, die über unentgeltlich nutzbare Räume verfügt, muß
kalkulatorische Miete ansetzen, um so die Vergleichbarkeit ihrer Kostenrechnung mit der anderer Unternehmungen zu erreichen. Entsprechendes gilt für Raummieten, die unter oder über dem ortsüblichen Niveau liegen. Die kalkulatorische Miete ist grundsätzlich nach Maßgabe der ortsüblichen Miete festzulegen.

Problem:
In der Praxis besteht die Gefahr einer Doppelbelastung mit kalkulatorischen Kosten, wenn für unentgeltlich genutzte Räume zusätzlich zur kalkulatorischen Miete kalkulatorische Zinsen und kalkulatorische Abschreibungen verrechnet werden. Man muß sich für das eine oder andere entscheiden.

Hinweis:
Ein sinnvolles und praktisches Vorgehen besteht darin, daß man für alle Räumlichkeiten, gleichgültig ob eigene oder gemietete, in der Kostenrechnung die ortsübliche Miete ansetzt.

In der Gewinn- und Verlustrechnung wird die tatsächlich gezahlte Miete
als Aufwand gebucht.

Kalkulatorische Mieten sind der kostenrechnerische Ansatz für die Nutzung der Räumlichkeiten, unabhängig davon, ob die Räumlichkeiten angemietet sind oder sich im Bundeseigentum befinden. Als Miethöhe wird ein ortsüblicher Satz veranschlagt. Durch einen behördenintern gleichen Mietsatz, zwischen Behörden aber unterschiedlich hohen Mietsatz, wird der Wirtschaftlichkeitsvergleich erleichtert. Wichtig beim Ansatz von Vergleichsmieten ist, dass etwaige auszahlungswirksame Kosten nicht zusätzlich berechnet werden.

Siehe auch: Eigenmiete
Die kalkulatorische Miete gehört zu den kalkulatorischen Kosten. Man
berechnet sie für solche Räume, die zwar betrieblich genutzt werden, für die aber keine Mietzahlungen anfallen.

Eine Unternehmung, die über unentgeltlich nutzbare Räume verfügt, muß
kalkulatorische Miete ansetzen, um so die Vergleichbarkeit ihrer Kostenrechnung mit der anderer Unternehmungen zu erreichen. Entsprechendes gilt für Raummieten, die unter oder über dem ortsüblichen Niveau liegen. Die kalkulatorische Miete ist grundsätzlich nach Maßgabe der ortsüblichen Miete festzulegen.

Problem:
In der Praxis besteht die Gefahr einer Doppelbelastung mit kalkulatorischen Kosten, wenn für unentgeltlich genutzte Räume zusätzlich zur kalkulatorischen Miete kalkulatorische Zinsen und kalkulatorische Abschreibungen verrechnet werden. Man muß sich für das eine oder andere entscheiden.

Hinweis:
Ein sinnvolles und praktisches Vorgehen besteht darin, daß man für alle
Räumlichkeiten, gleichgültig ob eigene oder gemietete, in der Kostenrech-
nung die ortsübliche Miete ansetzt.

In der Gewinn- und Verlustrechnung wird die tatsächlich gezahlte Miete
als Aufwand gebucht.


gehört zu den kalkulatorischen Kosten und wird für betrieblich genutzte Räume verrechnet, für die jedoch in der Finanzbuchhaltung kein Aufwand bzw. keine Betriebsausgaben verbucht werden. Solche Fälle treten vor allem in Einzelunternehmungen und Personengesellschaften auf, weil hier aus steuerlichen Gründen für betrieblich genutzte Privaträume keine Mieten erfolgswirksam abgesetzt werden dürfen. In Ausnahmefällen sind kalkulatorische Mieten aber auch in Kapitalgesellschaften denkbar, wenn z.B. ein Gesellschafter seiner Gesellschaft Räume zur Verfügung stellt und dafür (i.d.R. steuerlich nicht zu empfehlen!) keine oder eine zu niedrige Miete erhält. Alle weiteren Überlegungen sind hier völlig analog denen beim kalkulatorischen Unternehmerlohn. Soweit allerdings für diese betrieblich genutzten (Privat-)Grundstücke schon kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen verrechnet werden, erübrigt sich eine kalkulatorische Miete. Gelegentlich fasst man unter dem Begriff der kalkulatorischen Miete auch alle Raumkosten zusammen, gleichgültig ob eigene oder fremdgemietete Räume genutzt werden. Die tatsächlichen Aufwendungen werden dann, wie unter kalkulatorische Kosten als Regel herausgestellt, in der Klasse 2 verbucht.                                                

Vorhergehender Fachbegriff: kalkulatorische Leistungen | Nächster Fachbegriff: Kalkulatorische Mieten



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Risikokosten | Mehrheit | Ausfuhrversicherung

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon