aus Abschreibungen entstandener Merkposten in Höhe von 1 Euro für aktivierungspflichtige Aktiva) Wirtschaftsgüter. Die Nicht-Bilanzierung eines aktivierungspflichtigen Wirtschaftsgutes würde gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung (Bilanz) verstoßen.
Ist ein Vermögenswert gänzlich abgeschrieben, aber noch vorhanden, darf er in der Bilanz nicht völlig weggelassen werden, meistens wird der Vermögensgegenstand deshalb mit mindestens 1 EUR angesetzt.
Bekanntheitsgrad
Bilanzierungsansatz für einen Gegenstand des Anlage- oder Umlaufvermögens, der voll abgeschrieben ist und nur noch mit einem symbolischen Wert von DM 1,— in der Bilanz ausgewiesen wird.
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