Generalvollmacht 1. Vollmacht, die zur Vertretung des Vollmachtgebers in allen Bereichen des Geschäftslebens ermächtigt. Wer mit dieser (gesetzlich nicht geregelten) Vollmacht ausgestattet wird, darf sich Generalbevollmächtigter nennen und hat natürlich auch uneingeschränkte Prokura. 2. Umfassende Form der Handlungsvollmacht. Sie ermächtigt zu allen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines bestehenden Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt.
ist eine Vollmacht, die nicht auf ein bestimmtes Geschäft (Spezialvollmacht) oder eine bestimmte Art von Geschäften (Prokura) beschränkt ist. Sie gewährt sehr weitgehende Befugnisse und wird nur besonders vertrauenswürdigen Personen erteilt.
Form der Vollmacht-unbeschränkte Vollmacht -, deren Inhaber zur Vertretung der Bank oder eines anderen Unternehmens hins. aller Geschäfte bzw. zumind. eines grösseren Komplexes von Geschäften befugt ist. Gesetzliche Regelung haben die Handlungsvollmacht und die Prokura gefunden. Ggs.: Einzelvollmacht.
Siehe auch: Handlungsvollmacht
Vollmacht
Siehe: Handlungsvollmacht
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